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pbk2008 hat diese Frage gestellt
Hallo liebes Forum,

vielleicht weiß jemand Rat zum folgenden Fall:

VORGESCHICHTE:
Person A, B und C beziehen zum August 2007 gemeinsam eine WG.
Jede Person ist Hauptmieter. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit B und anderer persönlicher Gründe will C schnellstmöglich ausziehen. Zum 23.12.2007 erhalten A+B von C eine schriftliche Kündigung.
A+B bestätigen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.3.2008.
Der Vermieter stimmt dem Auszug von C zu und erkennt das Ausscheiden von C aus dem Mietvertrag an.

A+B kündigen den Mietvertrag mit dem Vermieter zum 30.4.2008. Später entschließt sich A weiterhin die Wohnung mit einer anderen Person D als WG zu bewohnen. A+D schließen einen neuen Mietvertrag ab 01.05.2008 mit dem Vermieter ab. B wird jedoch zum 30.4.2008 ausziehen.

Seit der Kündigung lässt sich C immer seltener in der Wohnung blicken, wohnt überwiegend bei seiner Partnerin. Das Zimmer nutzt er nicht weiter, Möbelstück und Besitztümer befinden sich jedoch noch im Zimmer.

Anfang November 2007 feiern A+B eine WG-Einweihung. Dazu räumen sie Möbelstücke und Wäscheständer in das ungenutzte Zimmer von C. Dieser Betritt während der Vorbereitungen die Wohnung und sein Zimmer. Einige Tage nach der Feier ist das Zimmer verschlossen, bis zum heutigen Tage. C wirft A+B eindringen in die Privatsphäre vor, obwohl er den Raum offentsichtlich nicht mehr bewohnt.

Im Januar 2008 verschaffen sich Partnerin und Mutter von C mit seinen Schlüsseln im Beisein von A Zugang zur Wohnung, sowie seinem Zimmer. Sie packen Umzugkisten und entwenden ungefragt Dinge (Töpfe, etc.) aus den Gemeinschaftsräumen, die C mit in die WG eingebracht hat.

Anfang März 2008 holt C in Abwesenheit von A+B mit einem Freund und dem (Stief-)Vater seiner Partnerin seine Möbel aus seinem Zimmer. Ausserdem entwendet er den Staubsauger aus dem Haushaltsschrank und demontiert Regale im Bad (beides hat er mit in die WG eingebracht). Die Badutensilien, die auf den Regalen gelagert wurden (Handtücher, Kosmetik, etc.) werden achtlos in die Badewanne geworfen. Im Flur hinterlässt er Dreck, im Bad Chaos.

AKTUELL:
Das Zimmer ist weiterhin verschlossen. Die Möglichkeit einer Besichtigung für die zukünftige Mieterin D besteht dadurch nicht. Ferner ist ein Restbetrag der März-Miete + NK + Strom überfällig. Allen Gesprächen und Auseinandersetzung geht C aus dem Weg. Persönliche Unterredungen waren und sind seitens C nicht möglich, werden inzwischen von A+B auch nicht mehr gewünscht. Der Vermieter ist über diese Umstände informiert.

FRAGEN:
Wie kann man rechtlich gegen C und sein Verhalten vorgehen?

1.)
gegen Hausfriedensbruch und verbotene Schlüsselaushändigung an die Partnerin + Mutter
2.)
gegen Mitnahme von Sachgegenständen aus Gemeinschaftsräumen ohne dem Beisein der Mitmieter A+B
3.)
gegen die Tatsache, dass sich C hat sich während der gesamten Mietdauer sich nie in besagter Wohnung wohnhaft bzw. einen Zweitwohnsitz gemeldet hat
4.)
gegen die Weigerung den Restbetrag zu begleichen
5.)
gegen das andauernde Verschlossenhalten des Zimmers
6.)
A+B möchten nicht, dass C nach seinem Auszug weiterhin Zutritt zur Wohnung erhält. Wann muss C rein rechtlich gesehen die Schlüssel aushändigen?

zu guter letzt:
ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt einzuschalten?


Ich freue mich auf eine Antwort.


Vielen Dank im Voraus.


Viele Grüße,
PBK2008

Stichwörter: zugang + anwalt + auszug + wg + zahlung

3 Kommentare zu „WG: Probleme mit Mit-Hauptmieter -> Auszug, Zugang zur Wohnung, Zahlung, etc.”

Susanne Experte!

1.)
gegen Hausfriedensbruch und verbotene Schlüsselaushändigung an die Partnerin + Mutter

Da C bis 31.03. noch einen MV hat, handelt es sich nicht um Hausfriedensbruch. Auch darf er seine Schlüssel weitergeben und andere Personen, die in seinem Auftrag handeln sein Eigentum mitnehmen. Es kann ja nicht von Diebstahl gesprochen werden, wenn andere in seinem Auftrag seinen Umzug vorbereiten!!!

2.)
gegen Mitnahme von Sachgegenständen aus Gemeinschaftsräumen ohne dem Beisein der Mitmieter A+B

Da es sich um das Eigentum von C handelt und das auch nicht bestritten wird, hätten A+B das sowieso freigeben müssen.

3.)
gegen die Tatsache, dass sich C hat sich während der gesamten Mietdauer sich nie in besagter Wohnung wohnhaft bzw. einen Zweitwohnsitz gemeldet hat

Sollte wirklich ein Vergehen gehen das Meldegesetz vorliegen, handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Ein Mietvertrag verpflichtet übrigens nicht zum Wohnen.

4.)
gegen die Weigerung den Restbetrag zu begleichen

schriftliche Mahnung, gerichtlichen Mahnbescheid etc.


5.)
gegen das andauernde Verschlossenhalten des Zimmers

C hat in diesem Zimmer bis zum 31.03. das Hausrecht !!!

6.)
A+B möchten nicht, dass C nach seinem Auszug weiterhin Zutritt zur Wohnung erhält. Wann muss C rein rechtlich gesehen die Schlüssel aushändigen?

Also nochmal: Bitte unterscheiden zwischen Auszug und Ende der Kündigungsfrist=Vertragsende. Bis dahin darf er den Schlüssel behalten!

pbk2008

Vielen Dank für die Antwort.

> C hat in diesem Zimmer bis zum 31.03. das Hausrecht !!!

Müsste C das Zimmer aufschließen, falls der Vermieter dies verlangt (-> Besichtigung für Nachmieter und Interessenten)? So könnten A+B u.U. den Weg über den Vermieter gehen, zu dem ein gutes Verhältnis besteht.

Außerdem möchten A+B nicht, dass C erneut die Wohnung derart dreckig und chaotisch hinterlässt. Daher ist ja eine frühzeitige Schlüsselrückgabe erwünscht. Dagegen gibt es aber wahrscheinlich keine Handhabe, oder?

Kann man denn rechtlich dagegen angehen, dass er die Wohnung derart zurücklässt? Reinungskosten, etc.?

C lässt kein persönliches Gespräch zu. Selbst Gespräche mit dem Vermieter wurden von seiner Mutter geführt. Er selbst ist 25 Jahre alt und geht jeder Konfrontation bewusst aus dem Weg.

Sollten A+B einen Anwalt hinzuziehen?
Gibt es eine Möglichkeit ihm deutlich Grenzen aufzuzeigen? Schließlich müssen A+B ein derartiges Verhalten nicht tolerieren, oder?


Susanne Experte!

Außerdem möchten A+B nicht, dass C erneut die Wohnung derart dreckig und chaotisch hinterlässt. Daher ist ja eine frühzeitige Schlüsselrückgabe erwünscht. Dagegen gibt es aber wahrscheinlich keine Handhabe, oder?

Nein, wenn er nicht dazu bereit ist.

Kann man denn rechtlich dagegen angehen, dass er die Wohnung derart zurücklässt? Reinungskosten, etc.?

Dokumentieren (Fotos) und neutrale Zeugen (ggf. Nachbarn), Protokoll anfertigen- stellt sich nur die Frage, ob sich der Aufwand lohnt. Kosten müssten wahrscheinlich eingeklagt werden. (über welche Höhe würden wir reden? 20-30.-€???)

C lässt kein persönliches Gespräch zu. Selbst Gespräche mit dem Vermieter wurden von seiner Mutter geführt. Er selbst ist 25 Jahre alt und geht jeder Konfrontation bewusst aus dem Weg.

Ist vielleicht krankhaft...

Sollten A+B einen Anwalt hinzuziehen?
Gibt es eine Möglichkeit ihm deutlich Grenzen aufzuzeigen? Schließlich müssen A+B ein derartiges Verhalten nicht tolerieren, oder?

Vielleicht müssen A+B noch viel gelassener werden. Bei dieser Konstellation lohnt sich ein Anwalt nur in der Beziehung, dass man C zu Besichtigungsterminen des Zimmers zwingen kann, und ansonsten Schadenersatzforderungen androht, wenn das Zimmer nicht weitervermietet werden kann. Weiterhin für die noch ausstehenden Zahlungen, ggf. kostet der Anwalt mehr als dass er nutzt, in diesen Fall?

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