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Ghanava hat diese Frage gestellt
Hallo!
Ich wohne seit dem ersten Oktober, also nun seit über 5 Monaten in einer Wohnung mit im Mietvertrag zugesicherten Keller. Dieser ist nicht abschließbar, obwohl das Bedingung unseres (meiner WG) Einzuges war, da wir unsere Fahrräder dort einschließen wollen. Auch im Übergabeprotokoll ist dies vermerkt. In mehreren Briefen haben wir die Hausverwaltung darauf hingewiesen. Nun kam, was kommen musste: Aus dem Keller wurde unser Fahrraudwerkzeugkasten (im Wert von 110€ + diverse Werkzeuge) geklaut.
Haftet der Vermieter hierfür mit? Er verwies darauf, dass wenn der Keller nicht abschließbar ist, wir auch keine Wertgegenstände darin haben dürften. Damit ist er aber unbrauchbar und er kommt seiner Pflicht, uns einen brauchbaren Keller zu stellen, offenbar nicht nach. Können wir dafür die Miete mindern?
Einem unbrauchbaren Keller steht unserer Recherchen nach eine Minderung von 5% zu. Gilt das immer nur für den nächsten Monat, oder können wir die Miete um den Betrag von jeweils 5% der letzten 6 Monate mindern?
Vielen Dank für eure Hilfe!

6 Kommentare zu „Diebstahl aus nicht abschließbarem Keller”

Berthelstal Experte! 18.03.2011 08:18

1. Sie haben einen nichtabschließbaren Keller gemietet. Wenn Sie sichbei der Unterzeichnung des Mietvertrages dieses haben sich nicht vorhalten lassen, aben Sie das sehenden Auges so akzeptiert und müssen damit leben.
2. Das Übergabeprotokoll dient lediglich dazu den Istzustand bei der Übergabe zu dokumentieren.
BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme -
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

Auf billigerer Miete wird da wenig Aussicht bestehen.

Balkonexperte Experte! 18.03.2011 08:59

1. Erste Frage, die sich mir stellt, gab/gibt es von Ihrer Seite keine Möglichkeit, mit einem Fahrradschloss oder ähnlichem den Keller zu sichern? Die mir bekannten Keller/Kellerabteile sind aus Dachlatten konstruiert und die kann man mit Fahrradschlössern absichern.

2. Sie wissen/wussten vom offenen Keller. Dann lässt man auch kein teures Werkzeug darin rumstehen.

3. Vergessen Sie den Wunsch nach einer Mietminderung. Sollten Sie aber eine Hausratversicherung abgeschlossen haben, wäre dieser Diebstahl abgedeckt.

D-D-I Profi 20.03.2011 11:05

Hallo Ghanava,
gemaess Ihren Angaben besteht kein Anlass zu Mietminderung. ( Koennen Sie die Bedingung nachweisen, die Sie gemacht haben, dann geht es in anderen Bereichen als das Mietrecht ueber ) Sie haben zwar ein Uebergabeprotokoll mit den Hinweis des Mangels aber nicht die Angaben zur Beseitigung des Mangels incl. Termin durch den Vermieter.
Daher Paragraph 536b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsabschluss oder Annahme.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Danke fuer Rueckantwort
D-D-I

Ghanava 29.03.2011 00:41

Vielen Dank für die Hinweise.
Das aus unserem Keller geklaut wurde, war natürlich mit unsere Schuld, wir haben es halt einfach nicht erwartet. Klar windet sich hier der Vermieter raus.
Wir haben von Anfang an darauf hingewiesen, dass wir den Keller abschließbar haben wollen und es ist nichts geschehen. Deswegen wollten wir die Mietminderung rückwirkend herbeiführen. Wir hätten den Keller selber absichern können, aber ist es nicht die Pflicht des Vermieters, das zu tun? Wir haben ihn mehrmals darauf hingewiesen (und zumindest mündlich hat er auch immer wieder behauptet, er würde etwas tun). Wenn Lagerung im Keller von ihm als "grob fahrlässig" beschrieben wird, dann kommt er doch eindeutig seiner Pflicht nicht nach, uns einen benutzbaren Keller zu stellen (wie es im Mietvertrag steht?). Darauf zielte meine Frage ab.
Vielen Dank

D-D-I Profi 29.03.2011 20:38

Hall Ghanava,
wenn Sie eine genaue Definition ueber den "benutzbaren Keller" im Ihren Mietvertag stehen haben, dass dieser auch abschliessbar sei, dann koennen Sie sich eventuell darauf berufen. Sollte im Uebergabeprotokoll auch der Vermerk der Beseitigung des Mangels durch den Vermieter mit notiert worden sein, dann haben Sie eventuell gute Chance.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

Danke fuer Rueckantwort
D-D-I

Ghanava 04.04.2011 01:13

Wir haben zumindest für den letzten Monat, wo die sie gegen eine eindeutig gesetzte Frist verstoßen haben, jetzt 3% Miete gemindert und selbst einen Riegel angebracht.
Wir meinen durch diverse Formulierungen im Mietvertrag auch im schlimmsten Fall vor Gericht unser Recht zu erstehen - wenn der Vermieter es für die 20€ so weit kommen lässt.
Mal sehen, wie es weitergeht, ich werde berichten.
Vielen Dank

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