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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Liebe Forumsteilnehmer,

wie denkt ihr über folgenden Fall: Ich bin Ende 10/2003 aus meiner Wohnung ausgezogen. Im Februar 2004 erreichte mich unter meiner neuen Adresse eine Betriebskostenabrechnung für 2002, die auf den 18.12.2003 datiert war. DIe 12-Monats-Frist war also aus meiner Sicht verletzt. DIeses teilte ich dem Vermieter mit. Er antwortete mir, daß er die Abrechnung fristgerecht erstellt habe, aber fälschlicherweise an meine nicht mehr exuistente Adresse geschickt habe.

Ist dem Recht genüge getan, sobald die Abrechnung rechtzeitig erstellt wurde (hier 18.12.2003) oder erst, sobald dem Mieter die Abrechnung rechtzeitig zugeht (hier Februar 2004)? Hat jemand einen ähnlichen Fall oder kennt ein Aktenzeichen hierzu?

Danke und Gruß
Stichwörter: vorlage + frist + nebenkostenabrechnung

1 Kommentar zu „Frist zur Vorlage der Nebenkostenabrechnung”

Gast Experte!

Die Frist von 12 Monaten bezieht sich 100 % ig auf den Zugang beim Mieter (Ex-Mieter), erst wenn die Nebenkostenabrechnung in dessen "handlungsbereich" (glaub so hieß das wort !) gelangt (briefkasten o. übergabe) gilt die abrechnung als zugestellt und die frist eingehalten !!!


also:
Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang der Abrechnung beim Mieter an !

gruß

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