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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich beziehe demnächst zusammen mit meinem Lebenspartner eine Wohnung. Der Vermieter hat mündlich angekündigt, dass er uns für mindestens 2 Jahre als Mieter haben möchte.[/b:d72af]
(Der Mietvertrag liegt uns noch nicht vor)

Da ich nicht in die Zukunft schauen kann, kann ich auch nicht sagen, ob ich mindestens 2 Jahre in der Wohnung bleiben werde. (z.B. mein Partner und ich trennen uns und wollen nach einem Jahr ausziehen)
Also welche Kündigungszeiten gelten, auch wenn in dem Vertrag "mindestens 2 Jahre" steht?[/b:d72af] Gilt dies dann als "Zeitmietvertrag"?

Lieben Dank vorab für eine Antwort!
Stichwörter: mindestmietzeit + rechtens + dies + jahren

1 Kommentar zu „Mindestmietzeit von 2 Jahren - Ist dies rechtens?”

Gast Experte!

Hallo,

wenn eine bestimmte Mietzeit im Mietvertrag enthalten ist, liegt ein Zeitmietvertrag vor.

Es gibt aber bestimmte Regel, wann ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden darf:


Vermieter von Wohnräumen können nur bei Vorliegen bestimmter Gründe einen befristeten Mietvertrag abschliessen:

wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden oder
wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
Der Vermieter muss dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Besteht kein wirksamer Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Mieter kann vier Monate vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm innerhalb eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Entfällt der Befristungsggrund, kann der Mieter den Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses verlangen. Dies gilt auch, wenn ein anderer als der ursprüngliche Befristungsgrund besteht. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.

Während der Laufzeit des Vertrages ist die Vermieterkündigung ausgeschlossen (Ausnahme: Fristlose Kündigung, zum Beispiel wegen Nichtzahlung der Miete). Ebenso ist die Mieterkündigung während der Laufzeit des Vertrages ausgeschlossen (Ausnahme: Sonderkündigungsrechte, zum Beispiel nach einer Modernisierung oder einer Mieterhöhung). Außerdem sind Mieterhöhungen ausgeschlossen, sofern ein fester Mietpreis für die Laufzeit des Vertrages vereinbart ist. Ansonsten ist eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. die Vereinbarung einer Staffel- oder Indexmiete ebenfalls möglich.

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