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Mobbing kein tätlicher Angriff

Nach dem Opferentschädigungsgesetz erhält unter anderem derjenige auf Antrag eine Versorgung, der infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Erforderlich ist danach neben anderen Voraussetzungen ein tätlicher Angriff, also eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderen.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts fallen Vorgänge des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere des Arbeitslebens auch dann nicht unter den Begriff des tätlichen Angriffs, wenn das dadurch missachtete, herabgesetzte, sozial ausgegrenzte oder gar geächtete Opfer daraufhin psychisch erkrankt. Danach ist „Mobbing“ in der Regel kein tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts.

Urteil des BAG vom 14.02.2001
B 9 VG 4/00 R
NJW 2001, 3313
Stichwörter: mobbing + tätlicher + angriff + kein

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