Susanne
Wenn diese Rechnung im Dezember 2004 gekommen ist, ist die Abrechnung für 2002 schon nicht mehr fristgemäss, sondern nur die Abrechnung aus 2003. (Voraussetzung: der Abrechnungszeitraum der Gesamtabrechnung ist immer vom 01.01.-31.12.=Wirtschaftsjahr)
Auf das Schreiben der Hausverwaltung würde ich schriftlich antworten, dass nach §556 Abs. 3 BGB eine Nachzahlung aus der Abrechnung 2002 nicht mehr geltend gemacht werden kann, da diese erst im Dezember 2004 zugestellt wurde. Du hast bereits schriftlich Einspruch erhoben am ...... und bis jetzt keine korrigierte Abrechnung erhalten, daher ist auch hier keinerlei Nachzahlung fällig.
Kommt für den Abrechnungszeitraum 2003 eine korrigierte Abrechnung, ist diese zu zahlen.
Wenn der Fa. Ista nur Schätzwerte vorliegen, aus welchen Grund auch immer, kann man wohl nichts machen. Deshalb die Heizkosten nicht zu zahlen wäre wohl unverhältnismässig.
toni.connective
ok und was ist wenn ich für eine fristgerechte abrechnung einen einspruch eingelegt habe und innerhalb der 12 monatsfrist keine korrigierte rechnung erhalten habe?
toni.connective
also ich habe noch mal genau in die unterlagen gesehen:
am 22.11.2004 habe ich die abrechnung für 2003 bekommen. Hier habe ich der Höhe nach einen Einspruch eingelegt. Frage ist an der Stelle ob der Vermieter dazu verpflichtet ist, innerhalb der regulären 12-monatigen Frist eine korrigierte Rechnung zu stellen, also bis Ende 2004 oder ob es für Korrekturen der Hohe nach (!!) keinerlei Frist einzuhalten hat!?
Lediglich ein Schreiben von der ISTA kam mit dem Hinweis, dass die Rechnung auf Schätzwerten beruht, und dass 1 Lesegerät defekt ausgewechselt werden musste (was im Jahre 2005 stattfand).
Hier noch ein paar Eckdaten: Die Rechnung für 2003 sieht eine Nachzahlung von 1200 EUR vor (bei 76qm) und die von 2004, die letztens kam lediglich 240 EUR.
Bitte nochmals um Hilfe