Die Eigenheimzulage dient in erster Linie der Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum.
Die Eigenheimzulage ist ein staatlicher Zuschuss zu den Erwerbskosten von Wohnimmobilien. Die Eigenheimzulage wird für einen bestimmten Zeitraum gewährleistet, dieser ist in der Regel für die Dauer von acht aufeinander folgenden Jahren vorgesehen. Zu beachten ist aber, dass die Zulage nur unter der Voraussetzung geleistet wird, dass die Einkünfte im vorangegangenen und im Erstjahr die vorgeschriebenen Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese sind in der Regel bei einem Alleinstehenden bei circa 70.000 Euro angesetzt und bei einem Ehegatten liegt der Betrag bei ungefähr 140.000 Euro. Zuzüglich erhält man für jedes im Haushalt zugehörige Kind einen Betrag von 30.000 Euro. Durch das verabschiedete Gesetz im Bundesrat und im Deutschen Bundestag zu Abschaffung der Eigenheimzulage ist es leider nun der Fall, das es diese nur noch für alle bis zum 31.12.2005 gewährleistet ist. Für alle Neufälle am dem 01.01.2006 wird die Eigenheimzulage nicht mehr gewährt. Wer aber vor diesem Zeitraum Bauherr oder Erbe einer Immobilie oder eines Gebäudes war, der ist von dieser Festlegung nicht betroffen. Die Streichung der Eigenheimzulage hat zur Folge, dass sich die Zahl der Baugenehmigungen im Laufe der Zeit sehr Rückläufig entwickelt hat. Das Jahr der Anschaffung sowie der Fertigstellung ist entscheidend für den Beginn des Förderzeitraumes. Über die tatsächliche Förderberechtigung entscheidet aber letztendlich das Jahr des Einzugs. Ein Anspruch auf die Eigenheimzulage besteht in der Regel nur für die Dauer des Förderzeitraumes., in denen der Berechtigte die Wohnung tatsächlich für seine eigenen Wohnzwecke nutzt. Ist es dem Anspruchberechtigten nicht möglich, noch im selben Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung zu beziehen, so verliert dieser hier ein Jahr die Förderung. Beim Bau einer Immobilie gilt hier das Datum an dem der Bauantrag gestellt wurde. Hat man eine baugenehmigungsfreie Immobilie, so gilt hier in der Regel das Datum, zu welchem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Handelt es sich um eine Baumaßnahme, bei der weder ein Bauantrag noch eine Einreichung von Bauunterlagen erforderlich wird, so ist hier der Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem der Berechtigte mit den jeweiligen Bauarbeiten beginnt. Rückwirkend Anspruch können alle Zielgruppen die einen gewissen Zeitraum beachten und alle Kriterien erfüllen die notwendig werden den Bezug der staatlichen Zulagen zu erfüllen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Zeitraum für die Förderung von acht Jahren nicht überschritten wird. Ebenso endet der Förderzeitraum, wenn die Nutzung des Eigenheimes oder der Immobilie nicht mehr für den alleinigen Eigengebrauch Verwendung findet.