Ist ein Mieter aufgrund seiner finanziellen Lage, sprich wegen der Höhe seines Einkommens nicht mehr berechtigt in einer Sozialwohnung zur Miete zu leben, so nennt man diesen momentanen Zustand eine Fehlbelegung.
Sozialwohnungen können nur Zielgruppen beantragen, die ein bestimmtes Einkommen erzielen. Im Laufe der Zeit kann es aber vorkommen, das ursprünglich berechtigte Mieter die für die Sozialwohnung vorgeschriebene Einkommensgrenze überschreiten. Somit spricht man hier in der Fachsprache von einer Fehlbelegung. Diese Mieter sind somit aufgrund ihres gestiegenen Einkommens nicht mehr berechtigt den vollen Umfang der Subventionierung der Miete zu genießen. Wohnt man in einer öffentlich geförderten Einrichtung, gehört aber nicht mehr zu dem berechtigten Personenkreis, ist die gegenüber dem frei finanzierten Wohnungsmarkt niedrige Miete nicht mehr gerechtfertigt. Hier muss man zum Ausgleich eine zusätzliche Zahlung, die so genannte Fehlbelegungsabgabe leisten. Mit der Fehlbelegungsabgabe soll der Vorteil gegenüber dem frei finanzierten Wohnungsmarkt günstigeren Miete in Sozialwohnungen ganz oder auch teilweise abgeschöpft werden. Kommt man aufgrund seiner sozial schwachen Lage in den Genuss einer Sozialwohnung, so ist schon die kleinste Veränderung der finanziellen Situation ausschlaggebend, in wie weit man noch das Anrecht auf eine soziale Unterbringung hat. Eine Sozialwohnung zeichnet sich in der Regel dadurch aus, das sie preisgünstig ist. Eine günstige Miete ist hier möglich, weil Bund und Land sowie teilweise auch die Stadt den finanziellen Wohnungsbau gefördert haben. Aus diesem Grunde sind diese Wohnungen Personen vorbehalten, deren Einkommen innerhalb der geregelten Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus liegt. Diese Personen können einen gültigen Wohnberechtigungsschein vorweisen. Fällt aber das Einkommen nach einer Dauer von drei Jahren höher aus, so müssen diese Personen durch die Fehlbelegung der Sozialwohnung eine Ausgleichszahlung ableisten, die Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich hier nach der Höhe des Einkommens. Die Ausgleichszahlung die hier geleistet werden muss wird vom Mieter der öffentlich geförderten Wohnung an die jeweilige Gemeinde oder Stadt gezahlt. Die Regelung über die jeweiligen Höhen der Einkommensgrenze sowie die Höhe der Ausgleichszahlung ist je nach Bundesland anders, die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen und nach den zu bewohnenden Quadratmeter der Wohnung. Mit einer Fehlbelegungsabgabe oder Ausgleichszahlung will man diejenigen Mieter darauf aufmerksam machen, das sie durch ihre finanziell bessere Lage nicht mehr zu den berechtigten Personen gehören, die hier Anrecht auf eine soziale Unterbringung haben, diese Personen bekommen auch keinen Wohnberechtigungsschein mehr ausgestellt. Bleibt der Mieter trotzdem in der sozialen Einrichtung wohnhaft, so spricht man hier von einer Fehlbelegung der Sozialwohnung.