Wer auf Wohnungssuche ist und nicht die Zeit oder Lust hat, selbst die Annoncen zu durchsuchen, kann sich bei einem Makler Unterstützung holen.
Der Makler/die Maklerin erstellt dann gemeinsam mit dem Wohnungssuchenden ein Profil der gewünschten Wohnung und bietet ihm geeignete Wohnungen an, die den individuellen Anforderungen des Interessenten entsprechen. Normalerweise beschreibt der Makler die Wohnung erst telefonisch und bei Interesse wird ein Besichtigungstermin vereinbart. All dies ist für den Wohnungssuchenden gänzlich kostenlos. Eine Maklerprovision muss er erst dann bezahlen, wenn zwischen den Parteien mündlich oder schriftlich ein Maklervertrag abgeschlossen wurde, beziehungsweise der Makler explizit auf seine Provision hingewiesen hat, und er erfolgreich eine Mietwohnung vermittelt oder nachgewiesen hat, sowie wenn es eindeutig durch Zutun des Maklers zum Abschluss eines Mietvertrags gekommen ist. Der Makler ist im Zweifelsfall verpflichtet, zu beweisen, dass tatsächlich ein Maklervertrag abgeschlossen wurde.
Die Höhe der Maklerprovision darf maximal 2 Monatskaltmieten, also die Grundmiete ohne Nebenkosten, zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. In Wohnungsanzeigen von Maklern liest man daher häufig die Angabe 2,38 Monatskaltmieten Provision. Über diesen Wert hinausgehende Provisionen sind unzulässig. Bei einer Zweiraumwohnung mit einer Kaltmiete von 400 Euro kommt so beispielsweise eine Summe von 956 Euro zusammen. Vorauszahlungen vor Unterzeichnung eines Mietvertrags sind ebenso gesetzwidrig wie die Unterbreitung von Wohnungsangeboten ohne konkreten Vermittlungsauftrag.
Wichtig ist zu wissen, dass es bei der Zahlung der Maklerprovision eine Vielzahl an Ausnahmen gibt. So muss diese nicht gezahlt werden, wenn die Maklertätigkeit nur zur Fortsetzung oder Verlängerung des existierendes Mietverhältnisses geführt hat und auch nicht dann, wenn dem Makler die vermittelte Wohnung zur gleichen Zeit gehört, er diese verwaltet, vermietet oder deren Mieter ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verwalter des Hauses, in dem sich die vermittelte Wohnung befindet, einem Gehilfen des Maklers gehört. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs darf der Makler jedoch eine Provision verlangen, wenn er eine gesamte Wohnungsanlage verwaltet und nicht lediglich die einzelne vermittelte Wohnung. Die Zahlung der Maklerprovision entfällt ebenfalls, wenn zwischen dem Makler und dem Eigentümer oder Verwalter der Mietwohnung eine enge wirtschaftliche oder rechtliche Verbindung besteht. Ist die Wohnung, die der Makler dem Interessenten vermittelt hat, eine Sozialwohnung, das bedeutet, sie wird mit öffentlichen Geldern gefördert, oder anderweitig preisgebunden, fällt auch keine Maklerprovision an. Des Weiteren kann der Makler nur eine Provision verlangen, wenn er eine behördenrechtliche Erlaubnis zur Maklertätigkeit besitzt. Achten Sie also genau darauf, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, bevor Sie die Maklerprovision auszahlen.