Wenn Mieter ausziehen, dann steht ihnen meistens noch eine eher ungeliebte Arbeit bevor: Das Streichen oder Tapezieren von Wänden, kleine Schönheitsreparaturen, usw. Hier kommt es allerdings immer wieder zu Problemen zwischen Vermieter und Mieter. Der Mieter fragt sich, was er nun tun muss und was nicht. Der Vermieter hingegen diktiert mitunter „unmögliche“ Arbeiten auf.
Natürlich können sich Mieter davor schützen, dass sie nicht beim Auszug die Wohnung des Vermieters auf eigene Kosten renovieren, damit der Vermieter aus dem Schneider ist. Wer hier seine Rechte kennt, ist auf der sicheren Seite. Grundsätzlich sollte die Wohnung beim Auszug so verlassen werden, wie sie beim Einzug vorgefunden wurde. Frisch gestrichene oder sogar neu tapezierte Wände sind immer zu hinterlassen. Das Streichen von Fenstern und Türen innen, Heizkörpern sowie Heizungsrohren fällt auch unter diese zulässigen Schönheitsreparaturen.
Schon bei Abschluss des Mietvertrages ist zu prüfen, welche „Schönheitsreparaturen“ vom Mieter verlangt werden. Viele dieser Klauseln haben nämlich rechtlich keine Grundlage und somit auch keinen Bestand. Die meisten Vermieter haben diesen Punkt im Mietvertrag stehen, ein genauer Blick spart Ärger, besonders beim Auszug. Aber nicht nur beim Auszug werden Schönheitsreparaturen fällig. Bei längerer Mietdauer fallen sie automatisch, laut Vertrag, an. Doch es gibt hier einen Fristenplan. So sind stark genutzte Räume, wie Küche und Bad, alle drei Jahre zu streichen, Flur, Toiletten und andere Wohnräume werden alle 5 Jahre aufgefrischt. Die Arbeiten kann der Mieter selbst ausführen, er muss keinen Handwerksbetrieb beauftragen. Allerdings darf er nicht schlampig arbeiten. Raufasertapeten, mit denen viele Mietwohnungen ausgestattet sind, können bis zu dreimal überstrichen werden, danach muss neu tapeziert werden.