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Das Nutzungsrecht an einer Sache wird durch dingliche Vereinbarungen oder schuldrechtliche Vereinbarungen eingeräumt.

Zur Gruppe der schuldrechtlichen Vereinbarungen gehören zum Beispiel die Leihe, Miete oder Pacht. Bei diesem recht wird lediglich ein Besitz eingeräumt, aber der eigentliche Eigentümer wird aus seiner Stellung nicht herausgenommen. Läuft die Frist ab, so ist das Eigentum mit sofortiger Wirkung wieder an den jeweiligen Eigentümer zurück zu geben. Je nach vertraglicher Einigung kann der Mieter die Sache sowohl für gewerbliche Zwecke nutzen oder auch als Wohnraum. Grundsätzlich gilt aber, das ein Wohnraum nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden darf. Sollte dies der Fall sein, so muss hier ein entsprechendes Nutzungsrecht vorliegen. Zu den dinglichen Vereinbarungen gehören unter anderem der Nießbrauch oder Grunddienstbarkeit, bei diesen dinglichen Vereinbarungen kann es sich in der Regel  sowohl um bewegliche oder auch unbewegliche Sachen handeln. Der Nießbrauch ist ein beschränktes dingliches Recht, aufgrund des dinglichen Rechts ist der Nießbraucher zur Erledigung aller Nutzungen aus der belasteten Sache, ob nun beweglich oder unbeweglich, sowie Recht und Vermögen berechtigt. Der Nießbrauch ist ein Recht zugunsten einer bestimmten Person, der Neißbrauch ist weder vererblich noch veräußerbar. Allerdings kann der Nießbrauch durch den Ausschluss verschiedener Nutzungen in seiner Funktion beschränkt und gekürzt werden. Der Nießbraucher ist nur für den Besitz der Sache berechtigt, er darf aber auf gar keinen Fall die Sache umgestalten oder gar wesentlich verändern. Außerdem muss der Nutzer die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der jeweiligen Sache aufrechterhalten. Veränderungen sind hier nur möglich, wenn diese vorab vertraglich bestimmt und festgelegt wurden. Bei einem obligatorischen Nutzungsrecht räumt der Eigentümer eines Grundstückes einem Dritten ein Nutzungsrecht ein. Hier ist aber zwischen einem vorbehaltenen und einem zu gewendeten obligatorischen Nutzungsrecht zu unterscheiden. Bei einem zu gewendeten obligatorischen Nutzungsrecht ist durch die Vermietung des jeweiligen Grundstückes durch den Nutzungsberechtigten bei einer Vermietung die Einnahme als Einnahmen aus einer Vermietung zu versteuern. Das gezahlte Entgelt an den jeweiligen Vermieter bezeichnet man als Werbekosten. Hierzu zählen auch alle weiteren Kosten, die der jeweiligen Nutzungsberechtigte zahlt. Bei einem vorgehaltenen obligatorischen Nutzungsrecht überträgt der bisherige Besitzer das jeweilige Grundstück entgeltlich, oder teilentgeltlich oder gar unentgeltlich an den neuen Erwerber. Der bisherige Besitzer behält sich hier bei aber das Recht vor, das Grundstück weiterhin zu nutzen, somit wird er selber zum Nutzer seiner eigenen Immobilie. Möchte der Besitzer die Immobilie aber nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen, so erhält er hier auch keine Einnahmen.

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