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Räumungsklage, vorzeitig zum pünktlichem Auszug

Der Vermieter ist berechtigt, vom fristgemäß gekündigten Gewerbemieter frühzeitig zu erfahren, ob er die Mietsache auch fristgemäß räumen und dem Vermieter übergeben wird. Schweigt sich der Mieter aus, kann der Vermieter noch vor dem Rückgabetermin auf Räumung und Rückgabe der Mietsache klagen.
Fall: Der Vermieter kündigte fristgemäß den Gewerberaummietvertrag. Sechs Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses verlangte er vom Mieter eine Zusage über die rechtzeitige Räumung und Übergabe der Mietsache. Da der Mieter nicht reagierte, klagte der Vermieter auf Räumung der Mietsache. Zu Recht, wie das Gericht meinte; denn der Vermieter ist berechtigt zu erfahren, ob die Rückgabe der Mietsache fristgemäß erfolgen wird: entweder, um vorzeitig einen neuen Mietvertrag abschließen zu können, damit sofort nach Auszug des alten Mieters der neue Mieter einziehen kann; oder, um gleich nach Auszug mit Umbaumaßnahmen beginnen zu können. Beides ist erheblich erschwert und mit finanziellen Nachteilen (Mieteinbußen) verbunden, wenn keine fristgemäße Rückgabe der Mietsache erfolgt. Deshalb kann dem Mieter zugemutet werden, frühzeitig auf Verlangen seine Bereitschaft zum rechtzeitigen Auszug zu erklären. Das gilt aber nur für Mietverträge über Gewerberaum, nicht für Mietverträge über Wohnraum. Schon wegen des gesetzlichen Widerspruchsrechts gegen eine Kündigung muss der Auszugstermin abgewartet werden. (OLG Stuttgart, Az. 5 W 16/99, aus: Tsp 29.01.2000, S. 111)

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