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Schadenersatz bei unmöglicher Wohnungsvergrößerung

Hat der Vermieter dem Mieter bei Vertragsabschluß zugesagt, dass in Kürze ein weiterer Wohnraum frei werde und hinzugemietet werden könne, also die Wohnung insgesamt vergrößert werden könne, so hat der Mieter einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vermieter, wenn die Zusage nicht eingehalten wird. Die Höhe des Schadenersatzanspruches bemisst sich an den Investitionen, die der Mieter in der Wohnung vorgenommen hat; denn ohne Zusage der bevorstehenden Wohnungsvergrößerung hätte der Mieter diese Wohnung nicht angemietet, nicht renoviert und nicht eingerichtet. (LG Essen, Az. 15 S 71/00, aus: WM 6/01, S. 274)

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