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Wachschutz

Aufwendungen für einen ständigen Bewachungsdienst des Mietobjekts (hier: Treppenhaus, Passagen, Tiefgarage) können als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag, wonach alle auf das Mietobjekt entfallenen Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung sowie neu entstehende Betriebskosten ab Entstehung dieser Kosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. (OLG Dresden, Az. 5 U 1774/98, aus: ZMR 1999, S. 241)
Stichwörter: wachschutz

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