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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Kinderwagen

Der Mieter darf seinen Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn genügend Platz vorhanden ist und der Durchgang für die Mitbewohner nicht zu sehr eingeschränkt wird (LG Bielefeld, WM 93, 37; LG Hamburg, WM 92, 18 8) . Der Kinderwagen kann auch vor der Briefkastenanlage im Hausflur abgestellt werden, solange die Briefkästen erreichbar bleiben (AG Köln, WM 95, 652).

Ob der Mieter den Kinderwagen im Hausflur stehen lassen darf, richtet sich auch nach den Bestimmungen in der Hausordnung. Ein dort oder im Formularmietvertrag enthaltenes Verbot ist jedoch unwirksam, wenn es das Abstellen auch bei ausreichendem Platz nicht erlaubt (LG Hamburg, WM 92, 188; AG Hanau, WM 89, 366; AG Hagen, WM 84, 80).

Werden die übrigen Hausbewohner durch den Kinderwagen – etwa wegen des ungünstigen Zuschnitts des Hausflurs – erheblich belästigt, darf der Wagen dort nicht stehen bleiben (AG Berlin-Charlottenburg, WM 84, 80). Das Gleiche gilt, wenn der Mieter das Gefährt problemlos in die Wohnung transportieren kann, weil er im Erdgeschoss wohnt (AG Berlin-Wedding, GE 90, 263) oder ein Fahrstuhl zur Verfügung steht (AG Berlin-Charlottenburg, GE 98, 49). Eine Mieterin, die als Tagesmutter mehrere Kinder betreut, darf die Kinderwagen nicht im Hausflur abstellen lassen (LG Hamburg, WM 92, 18 8) .

Quelle: DMB
Stichwörter: hausflur + kinderwagen

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