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Auszug: Wegnahmerecht, Pflicht zur Beseitigung

Der Mieter hat beim Auszug das Recht, sämtliche Einrichtungen auszubauen und mitzunehmen. Dann muss er die Wohnung allerdings wieder in den Zustand versetzen, den er zu Beginn des Mietverhältnisses angetroffen hat.


Tipp
Ersetzt der Mieter zur Wohnung gehörende Einrichtungen durch eigene, die er beim Auszug möglicherweise wieder mitnehmen will, sollte er die ausgebauten Teile oder Gegenstände sorgfältig aufbewahren (auch wenn sie in schlechtem Zustand sind). Der ursprüngliche Zustand lässt sich auf diese Weise häufig ohne großen Aufwand wiederherstellen.


Der Vermieter kann die Wegnahme einer Einrichtung verhindern, wenn er dafür eine angemessene Entschädigung zahlt. Der Mieter darf die Gegenstände dann nur ausbauen und mitnehmen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Diese gesetzliche Regelung wird den Interessen des Mieters häufig nicht gerecht: Der Ausbau ist entweder zu teuer oder ohne Zerstörung der Sache gar nicht möglich. Dann ist der Mieter in erster Linie daran interessiert, seine Einrichtung in der Wohnung zu lassen. Das gesteht ihm das Gesetz aber nicht zu. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter bauliche Veränderungen und Einrichtungen beim Auszug beseitigt. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann der Vermieter möglicherweise Schadensersatz geltend machen.
Stichwörter: auszug + beseitigung + pflicht + wegnahmerecht

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