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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
wir haben vor kurzem unsere Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum Juli 2001-30.06.2002 bekommen, also nachdem was ich bisher hier lesen konnte, ist diese schon verjährt, da wir diese erst im Dezember 2003 bekommen haben. Sehr schön, denn das ist eine ganze Menge die da nachgezahlt werden sollte.

Nun hätte ich zwei Fragen:

1. Wie kann es sein das wir, nachdem wir jetzt schon über 3 1/2 Jahre in dieser wohnung leben, erst jetzt so eine Betriebskostenabrechnung bekommen, ich dachte immer dass Versicherungen mit in der Warmmiete drin wären und jetzt sollen wir über 700,- Euro nachzahlen!? Kann das wohl richtig sein?

2. Unerfahren wie wir waren, haben wir in 2002 die Nebenkostenabrechnung (Nachzahlung) ohne nachzudenken einfach bezahlt. Auch diese war zu dem Zeitpunkt schon verjährt (Abrechnungszeitraum Juli 2000-30.06.2001). Kann man das Geld vom Vermieter zurück verlangen? Oder mit den Mietzahlungen verrechnen?

Wie gehen wir am besten vor?

Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Liebe Grüße

Nicole

2 Kommentare zu „Schon gezahlte Nebenkostenabrechnung für 2000-2001”

Gast Experte!

Hallo,

haben Sie die Nebekostenabrechnung bezahlt, können Sie später leider keinen Einspruch mehr geltend machen, mit dem Bezahlen der Abrechnung haben Sie diese auch voll abgenommen !

Für Abrechnung 200 - 2001 galten damals aber auch andere Fristen, erst nach dem neuen Mietrecht (ab 09/2001) gilt das neue Mietrecht, also Abrechnung muß nach 12 Monaten erstellt sein.

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Abrechnungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dem der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen muß. Sie beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt 1 Jahr (§ 556 Abs. 3 BGB neu). Die Frist wird dann eingehalten wenn die Abrechnung bei dem Mieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums im Briefkasten liegt.

Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 muss also bis spätestens zum 31.12.2002 bei dem Mieter sein.

Wichtig: Diese Abrechnungsfrist ist für Wohnungsvermieter eine Ausschlussfrist. Sie gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.9.2001 enden.

Wird diese diese Frist versäumt, dürfen keine Betriebskosten mehr nachgefordert werden! Außerdem kann der Mieter den Vermieter auf Abrechnungserteilung verklagen und seine laufenden Vorauszahlungen zurückhalten. Auch als Gewerberaumvermieter sollte innerhalb 1 Jahres abgerechnet werden. Denn schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Jahresfrist für einen Gewerberaummieter als zulässig erkannt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.1997 - 24 U 216/96, ZMR 1998, S. 219).

Gast Experte!

Hallo nochmal,

Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.
Jetzt nur noch eine Sache, muß ich denn jetzt dem Vermieter bescheid geben, dass ich die Abrechnung nicht zahle, oder reicht es wenn ich einfach nicht zahle und er merkt das irgendwann von selbst?

Liebe Grüße

Nicole

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