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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hilfe, mein ehemaliger Vermieter macht mir das Leben schwer.
Ich habe von 15 Monaten die von mir angemietete Wohnung ordnungsgemäß zurückgegeben. Das Übergabeprotokoll wies 2 kleine Mängel auf, welche von mir umgehend behoben wurden und dies wurde auch protokoliert. 2 Tage nach meinem Auszug zogen die neuen Mieter ein.

Nach etwa 5 Monaten habe ich die von mir gestellte Mietkautionsbürgschaft ordnungsgemäßt zurückerhalten.

Im Dezember 03 habe ich die Nebenkostenabrechnung für 2002 erhalten mit dem Hinweis, dass ich 244,00 Euro nach Ablauf von 4 Wochen zurückerstattet bekomme. Jetzt weigert sich der Vermieter mir die Nebenkosten auszuzahlen mit der folgenden Begründung:
In der Wohnung wären angeblich Mängel aufgetaucht. Wenn er die überzahlten Nebenkosten einbehalten könnte, wäre die Sache erledigt.

Was mache ich jetzt ? Ich habe ein Übergabeprotokoll, die Mietkautionsbürgschaft ist ordnungsgemäß ausgehändigt, die Fristsetzung für Schönheitsreparaturen durch den Vermieter von 6 Monaten ist abgelaufen. Hilfe !
Einen Anwalt kann ich mir leider nicht leisten.

Übrigens hat der Vermiete schon ähnliches mit der Mietkautionsbürgschaft versucht. Bei Einzug meinerseits wurde protokolliert, dass der Teppichboden in allen Räumen verfleckt ist. 3 Monate nach meinem Auszug (ich habe aufgrund von Mängeln an der Wohnung lediglich 1 1/2 Jahre dort gewohnt) sollte ich plötzlich den Teppichboden bezahlen und der Vermieter wollte die Bürgschaft einbehalten.

Wer kann mir hier mit guten Tipps helfen und weiß Rat ?
Stichwörter: nebenkosten + rückzahlung + fristen

1 Kommentar zu „Nebenkosten Rückzahlung - Fristen ?”

Gast Experte!

Hallo,

wenn Sie ein Übergabeprotokoll haben, die beiden Mängel behoben haben, kann Ihnen nichts mehr passieren, sieht man ja auch, da Sie die Mietkaution zurückerhalten haben !



Per Einschreiben Ex-Vermieter auf Fristen verweisen Gesetzes Text (unten beifügen) und mit "Mieterbund" drohen, kostet nicht viel, ist viel billiger als ein Anwalt und wenn Vermieter "Mieterbund" hören, wird er von selbst die Sache auf sich beruhen lassen.

Wenn der Vermieter bei Wohnungsübergabe Schäden im Abnahmeprotokoll festgehalten und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat, kann er auch nur Beseitigung der darin festgehaltenen Schäden verlangen. (AG Trier, Az. 7 C 79/01, aus: WM 2001, S. 549)

Wurde das Abnahmeprotokoll ohne ausdrücklichen Vorbehalt unterzeichnet, können hinterher keine Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Renovierung oder nicht ausgeführter Kleinreparaturen geltend gemacht werden. Das gilt auch bei einer Quotenhaftungsklausel. (AG Lörrach, Az. 4 C 382/03, aus: WM 2003, S. 43 8)

Werden bei der Abnahme Mängel nicht benannt, ihre Beseitigung nicht ausdrücklich verlangt und die Abnahme nicht unter Vorbehalt dieser zu beseitigender Mängel durchgeführt, kann der Vermieter nicht später Mängelbeseitigung verlangen. Stillschweigen bei vorhandenen und vor allem sichtbaren Mängeln gilt als Abnahme. (KG Berlin, Az. 8 U 371/01, aus: GE 2003, S. 524)

Hat der Mieter vor seinem Auszug die Wohnung trotz rechtswirksamer Vereinbarung schlecht renoviert, muss mit Nachfristsetzung die Nachbesserung der Schlechtrenovierung verlangt werden. Notwendig ist hierfür die Renovierungsmängel genau zu benennen und dem Mieter mitzuteilen, welche Nachbesserung genau von ihm verlangt werden. Ohne eine solche Beschreibung und Mitteilung ist das Nachbesserungsbegehren unwirksam. (KG Berlin, Az. 12 U 275/01, aus: GE 2003, S. 952)

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