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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich bin am 1. August 2002 aus meiner damaligen wohnung auszugezogen und warte seitdem auf die noch fehlende Nebenkostenabrechnung. In 2004 - 9.01.2004 - bemerkte ich auf einmal eine Abbuchung von meinem Konto, ich konnte den "Absender" der Abbuchung nicht genau zuordnen und habe die Überweisung zugeordert, was auch überhaupt kein Problem war. Daraufhin bekam ich ein Schreiben von der damaligen Vermieterfirma, die mich um ausgleich meines nebenkostenkontos bat, das noch einen offenen Saldo aufweisen würde. Aufgrund dieses Schreibens habe ich mich dann telefonisch erkundigt, wieso eine Abbuchung ohne vorherige Zusendung einer Abrechnung erfolgen kann. Daraufhin sagte man mir, dass die Abrechnung uns im November 2003 per Post zugeschickt worden sei (Liegt das nicht auch schon über dem möglichen Abrechnungszeitraum?). Bei uns ist aber per Post nichts angekommen. Das habe ich auch erwähnt und daraufhin meinte ein Mitarbeiter der Firma, dass er mir die Abrechnung noch einmal in Kopie schicken würde. Zwei Tage später bekam ich eine Rechnung über die noch zu zahlenden Nebenkosten aus 2002; als Anlage war eine Aufstellung der Kostenzusammensetzung beigefügt, aber nicht ein Beleg, aus dem ersichtlich war, dass diese Beträge stimmen, weder von der Heizungsfirma, noch waren Wasser- oder Hausmeisterkosten aufgeschlüsselt. Ich schrieb daraufhin der Dame, die mir die Rechnung geschickt hatte, ein Schreiben (Einschreiben), in der ich ihr den ganzen Sachverhalt darlegte und um Stellungnahme und Zusendung einer korrekten Abrechnung, d.h. inklusive Belege, bat. Bis heute habe ich keine Antwort auf mein schreiben, statt dessen bekamen wir am Samstag letzter Woche die 2. Zahlungserinnerung für den Betrag, gleichzeitig versehen mit dem hinweis, dass man die sache bei Nichtzahlung einem anwalt übergeben wolle. Gestern habe ich dann direkt bei dem Ansprechpartner der 2. Mahnung (wieder ein anderer als bei der ersten Mahnung) angerufen und von ihm eine Stellungnahme erbeten. Er war dazu nicht in der Lage, da er von dem Schreiben, dass ich per Einschreiben geschickt hatte, nichts wusste. er will sich jetzt schlau machen und sich wieder bei mir melden. Mit meiner Bemerkung, dass er mir bitte die Versendung der eigentlichen Abrechnung im November belegen möchte, konnte er nichts anfangen. ich glaube nämlich, dass die Abrechnung verschlampt worden ist und jetzt im Nachhinein berechnet werden soll.
Bin ich im Recht? Die Firma muss mir doch nachweisen, dass sie mir die Abrechnung im November bereits zugeschickt hat? Und ist bei einer Abrechnung aus November 2003 überhaupt noch die Frist gewahrt, obwohl ich doch schon Ende Juli 2002 aus der Wohnung ausgezogen bin?
Ich würde mich wirklich freuen, wenn sich da jemand besser auskennen würde, ich bin ziemlich unsicher im Paragraphendschungel.
Vorab vielen Dank und schönen Tag noch!
Stichwörter: nebenkostenabrechnung + zahlen

1 Kommentar zu „Nebenkostenabrechnung aus 2002. Muss ich noch zahlen??”

Gast Experte!

Hallo,

Sie sind im Recht, der "VErmieter" muß, wenn es hart auf hart kommt, also vor Gericht nachweisen, das er die Abrechnung Ordnungsgemäß erstellt hat und Ihnen auch zugestellt hat!!!! Kann er aber nicht, hat er wahrscheinlich auch nicht, die wollen nur jetzt ihren "Kopf" aus der SChlinge ziehen, weil der Abrechnungszeitraum verschlafen worde ist <!-- s :D --><!-- s :D -->

Ich würde auf jedenfall Einspruch erheben (ist ja schon geschehen), letztmalig die Belege bzw. eine Prüfbare Abrechnung verlangen und darauf hinweisen, das Sie KEINE Abrechnung von 2002 im November 2003 erhalten haben, das sollte doch bitte Bewiesen werden !

Hart bleiben und nicht zahlen, nochmals hinweisen "Neues Mietrecht - 12 Monatsfrist "!

Wenn es vor Gericht geht (würd ich drauf ankommen lassen), werden Sie auf jedenfall Gewinnen !

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Abrechnungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dem der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen muß. Sie beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt 1 Jahr (§ 556 Abs. 3 BGB neu). Die Frist wird dann eingehalten wenn die Abrechnung bei dem Mieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums im Briefkasten liegt.

Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 muss also bis spätestens zum 31.12.2002 bei dem Mieter sein.

Wichtig: Diese Abrechnungsfrist ist für Wohnungsvermieter eine Ausschlussfrist. Sie gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.9.2001 enden.

Wird diese diese Frist versäumt, dürfen keine Betriebskosten mehr nachgefordert werden! Außerdem kann der Mieter den Vermieter auf Abrechnungserteilung verklagen und seine laufenden Vorauszahlungen zurückhalten. Auch als Gewerberaumvermieter sollte innerhalb 1 Jahres abgerechnet werden. Denn schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Jahresfrist für einen Gewerberaummieter als zulässig erkannt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.1997 - 24 U 216/96, ZMR 1998, S. 219).

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