Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich bin zum 30.11.2002 aus meiner Wohnung ausgezogen; habe ein einwandfreies Übergabeprotokoll. Die Wohung wurde übergangslos neu vermietet.

Jetzt kündigte mein ehemaliger Vermieter an, dass er mir eine Rechnung über angebliche Schäden am Panoramafenster zukommen lassen wird, welche aus meiner Mietzeit resultieren sollen. Angeblich habe ich unerlaubterweise Katzen gehalten, welche die Schäden verursacht haben sollen.
Bevor er mir dies angekündigt hat, hat er einfach meine überzahlten Nebenkosten von 244,- Euro einbehalten, mit eben dieser Mängelbegründung.
Wohlgemerkt: Ich habe die Wohnung vor über 15 Monaten ordnungsgemäß übergeben, habe bisher nie eine Mängelanzeige (weder mündlich noch schriftlich) erhalten und soll jetzt eine Reparatur des Fenster bezahlen.

Ist der Vermieter im Recht ? Wie wehre ich mich am besten - leider kann ich mir einen Rechtsbeistand nicht leisten.

1 Kommentar zu „Angebliche Mängel - Vermieterforderung nach über 15 Mon. ???”

Gast Experte!

Hallo,

wenn nichts im Abnahmeprotokoll festgehalten worden ist, kann der VErmieter NICHTS machen !!

Wenn der Vermieter bei Wohnungsübergabe Schäden im Abnahmeprotokoll festgehalten und das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat, kann er auch nur Beseitigung der darin festgehaltenen Schäden verlangen. (AG Trier, Az. 7 C 79/01, aus: WM 2001, S. 549)

Wurde das Abnahmeprotokoll ohne ausdrücklichen Vorbehalt unterzeichnet, können hinterher keine Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Renovierung oder nicht ausgeführter Kleinreparaturen geltend gemacht werden. Das gilt auch bei einer Quotenhaftungsklausel. (AG Lörrach, Az. 4 C 382/03, aus: WM 2003, S. 43 8)

Werden bei der Abnahme Mängel nicht benannt, ihre Beseitigung nicht ausdrücklich verlangt und die Abnahme nicht unter Vorbehalt dieser zu beseitigender Mängel durchgeführt, kann der Vermieter nicht später Mängelbeseitigung verlangen. Stillschweigen bei vorhandenen und vor allem sichtbaren Mängeln gilt als Abnahme. (KG Berlin, Az. 8 U 371/01, aus: GE 2003, S. 524)

Hat der Mieter vor seinem Auszug die Wohnung trotz rechtswirksamer Vereinbarung schlecht renoviert, muss mit Nachfristsetzung die Nachbesserung der Schlechtrenovierung verlangt werden. Notwendig ist hierfür die Renovierungsmängel genau zu benennen und dem Mieter mitzuteilen, welche Nachbesserung genau von ihm verlangt werden. Ohne eine solche Beschreibung und Mitteilung ist das Nachbesserungsbegehren unwirksam. (KG Berlin, Az. 12 U 275/01, aus: GE 2003, S. 952)

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.