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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hiiiiillffeeeeee! Kann mir jemand sagen wo ich Angaben finden kann bezüglich dieses Themas?
Gibt es einen Gesetzestext der besagt ab wann ein Teppichboden als abgewohnt gilt? Fakt ist das ich meine Wohnung mit Teppichboden gemietet habe und dieser Bestandteil des Mietobjektes ist. Ab wann ist der Vermieter verpflichtet den Boden auszuwechseln??

Bitte helft mir!!!!

1 Kommentar zu „Gibt es Fristen bezüglich des Abwohnens eines Teppichbodens?”

Gast Experte!

Ist die Wohnung mit Teppichboden vermietet und vertraglich vereinbart, dass der Mieter Schönheitsreparaturen zu tragen hat, so kann der Vermieter nicht nach 10 Jahren vom Mieter verlangen, dass er neuen Teppichboden verlegt; denn zu den Schönheitsreparaturen gehört nicht die Erneuerung des infolge normalen und vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissenen Teppichbodens. Vielmehr ist die normale Abnutzung mit der Miete abgegolten. Die notwendige Erneuerung muss der Vermieter selbst tragen. (OLG Hamm, Az. 30 RE-Miet 3/90, aus: Tsp 20.10.01 S. I17)


Nichts hält ewig

Der Mieter darf Fliesen, Wanne oder Teppich normal abwohnen. Verlangt der Vermieter aber einen Schadenersatz für eine besonders starke Abnutzung, muss er des Alter der Gegenstände berücksichtigen.


Die Einrichtungsgegenstände in der Wohnung - zum Beispiel Teppich, Parkett, Toilette, Wanne oder Fliesen - verlieren im Wohn-Alltag an Glanz und Farbe. Zieht der Mieter aus, verlangt der Vermieter oft einen Schadenersatz, wenn die Dinge besonders abgenutzt worden sind.

Der Vermieter hat einen Anspruch auf Rückgabe der Wohnung in vertragsgemäßem Zustand: Der Mieter muss sämtliche Einbauten beseitigen sowie, falls vertraglich vereinbart, Schönheitsreparaturen durchführen.

Streit über normal und außerordentlich

Hinzu aber kommt – und daran gibt es nichts zu rütteln –, dass der Vermieter die Beseitigung von Schäden verlangen wird, die der Mieter verursacht hat, oder die zumindest in seiner Verantwortung liegen. Weist die Wohnungstür etwa tiefe Kratzspuren durch Hundepfoten auf, geht die Reparatur eindeutig zu Lasten des Mieters. Doch gibt es in anderen Fällen oft Streit darüber, ob ein Schaden vom Mieter stammt oder ob es sich um normale Abnutzung handelt.

Klassisches Streitobjekt: die Badewanne

Das Landgericht Köln entschied, dass der Mieter für kleinere Emaille-Absplitterungen bei einer älteren Wanne nicht haften muss, ebenso wenig für kleine Absplitterungen an der Küchenspüle. Denn trotz aller Vorsicht sei es unvermeidbar, so die Richter, dass zu spülende Gegenstände gelegentlich „in der Spüle aufschlagen“ (Az. 6 S 55/96).

Anders bei unsachgemäßer Nutzung: Ist die Oberfläche einer Wanne allein deshalb stark aufgeraut, weil der Mieter sie über Jahre hinweg nicht gereinigt hat, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen (LG Düsseldorf, Az. 24 S 289/94).

Gepinselte Fliesen

Hat der Mieter Wandfliesen mit Farbe überstrichen, kann der Vermieter nach dem Auszug die Verfliesung erneuern und dafür Schadensersatz verlangen, falls der Mieter nicht nachweist, dass die Farbe von den Fliesen hätte entfernt werden können, meint das Landgericht Köln. Jedoch sei bei der Erneuerung dreißig Jahre alter Fliesen nur die Übernahme der Hälfte der Kosten angemessen (Az. 12 S 312/95).

Toilettenbrille im täglichen Gebrauch

Doch nicht immer geht es bei Mietende gleich um die großen Dinge. So verlangte ein Vermieter Schadensersatz für eine abgenutzte Toilettenbrille – vergeblich. Es sei allseits bekannt, so der Richter, dass selbst „Toilettenbrillen kein ewiges Leben haben“, da sie im „täglichen Gebrauch naturgemäß Angriffen ausgesetzt“ seien, die das Material auch bei täglicher Pflege schädigen könnten (AG Brühl, Az. 21 C 307/00).

Alter mindert den Wert

Auch wenn die Ansprüche des Vermieters berechtigt sind, muss er trotzdem das Alter der Gegenstände berücksichtigen, denn von ihrer "Lebensdauer" hängt die Höhe ab: Der Vermieter muss also einen Abzug "neu für alt" machen, denn wie ein Auto verliert zum Beispiel auch jeder Teppich mit jedem Tag an Wert.

Für die Bemessung der Lebensdauer gibt es keine starren und festen Regeln. Entscheidend ist auch die Qualität und Beschaffenheit der jeweiligen Gegenstände.

Richter haben wie folgt die Lebensdauer begrenzt:

- Parkett, schleifen und versiegeln: alle zwölf bis 15 Jahre;

- PVC-Boden: acht bis zehn Jahre, im Einzelfall auch noch länger;

- Teppichboden: zehn Jahre;

- Fliesen in Küche und Bad: nach 20 Jahren (BGH VIII ZR 308/02);

- Emaille in der Badewanne: nach zwölf Jahren.

Es besteht aber kein Grundsatz, wann der Vermieter die Einrichtungsgegenstände austauschen muss. Das entscheiden im Einzelfall die Vertragspartner oder schlimmstenfalls die Richter.

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