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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich hatte meine Wohnung gekündigt und die renoviert (Wände gestrichen, Teppich shampooniert, besenrein) übergeben. Im Übergabeprotokoll wurde „Wohnzimmer mangelhaft/schattig gestrichen“ festgestellt. Daraufhin habe ich das Wohnzimmer erneut gestrichen.

Ich erhielt ein weiteres Schreiben, dass der Mangel weiterhin bestehen würde, und folgenden Vorschlag im Wortlaut:
„Unser Vermietungsbüro haben wir vorerst darum gebeten, die Wohnung im jetzigen Zustand anzubieten. Sollte sich eine Vermietung als unmöglich herausstellen, werden wir den Hausmeisterservice X mit dem nochmaligen Anstrich beauftragen, Kostenaufwand ca. 130 EUR.“

Einige Wochen später erhielt ich die Kautionsabrechnung. Hier sollten für eine vom Hausmeister durchgeführte Renovierung 200 EUR abgezogen werden. Wortlaut der beigefügten Rechnung:
„komplett gestrichen, Wohnzimmer, Küche und Bad, komplett gereinigt uns shampooniert, incl. Abdeckungsmaterial.“

Mit Verweis auf das Übergabeprotokoll habe ich die Zahlung der zusätzlichen Arbeiten schriftlich verweigert, und stattdessen einen Einbehalt von 60 EUR (aus Verhältnisrechnung der gesamten Arbeiten ca. ermittelt) vorgeschlagen.

Mit dem darauf folgenden Schreiben des Vermieters sollten „nur noch“ 130 EUR (= Kostenvoranschlag) für die ursprünglich bemängelten Arbeiten (Wohnzimmer streichen) in Rechnung gestellt werden.
Außerdem im Wortlaut:
„Sofern wir über die geleisteten Arbeiten keine preisliche Einigung erzielen können, wären wir angehalten, einen Kostenvoranschlag einer Malerfachfirma einzuholen und Ihnen daraus 40% gemäß den Vereinbarungen im Mietvertrag zu berechnen.“
Ein entsprechender Passus (Quotenklausel) ist im Mietvertrag enthalten.


Nun meine FRAGE:

Der Vermieter hat im Vorfeld lediglich einen Kostenvoranschlag vom Hausmeister eingereicht.
Ist damit nicht das Recht verwirkt, einen Kostenvoranschlag einer Malerfachfirma einzuholen um anschließend danach abzurechnen? (Schließlich sind die Arbeiten vom Hausmeister bereits fachgerecht durchgeführt worden, und zwar für wesentlich weniger Geld als eine Firma gekostet hätte.)
MUSS der Vermieter in diesem Fall nicht die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen? (Dadurch könnten die 130 EUR schwerlich gerechtfertigt werden.)


Für eine (möglichst baldige) Antwort wäre ich sehr dankbar, da ich das ganze Internet durchforstet, und nichts Passendes gefunden habe.

Vielen Dank

0 Kommentare zu „Kostenvoranschlag erst nach Ausführung - trotzdem zahlen?”

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