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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

wir leben seit November 2003 in einem Haus am Tegernsee und bewohnen die Dachwohnung - bei Besichtigung wurde uns von dem Vormieter mitgeteilt, das wir eigentlich das Haus alleine bewohnen, da im Erdgeschoss ein Supermarkt ist und im 1. Stock ein Dentallabor, die Pianobar im Keller ist schon seit längerem nicht mehr geöffnet - auf unsere Frage beim Eigentümer bzgl. des Dentallabors und der Pianobar im Keller gab er uns die Antwort, das der Mieter des Dentallabors nur ab und zu in der Wohnung schläft und die Piano-Bar schon lange geschlossen ist und der Pachtvertrag zum Dezember 2003 ausläuft und er plane ein Handwerksunternehmen in die Räumlichkeiten einzumieten, also sollten wir uns um Lärmbelästigung keine Sorgen machen.

Kurze Anmerkung: der Mieter des Dentallabors lebt in seinem Wohn-Büro jeden Tag- das ist nicht das Problem, da wir ein sehr gutes Verhältnis pflegen. Das eigentliche Problem folgt:

Seit kurzem ist aus der vermeintlichen Einmietung eines Handwerksbetriebs eine Rock-Bar entstanden, die täglich bis 3 Uhr nachts geöffnet ist und die einem ruhigen Schlaf nicht gerade zuträglich ist, da man im Bett liegend jedes Lied erkennt und unweigerlich mitsingt - um das gelinde auszudrücken.

Unsere Familie umfasst 2 Erwachsene und 3 Kinder im Alter von 3, 4 und 8 Jahren, die regelmässig in der Nacht aufwachen und nicht mehr weiterschlafen können.

Wir haben einen Standardmietvertrag unterschrieben mit einer Zusatzvereinbarung, dort steht unter anderem folgender Paragraph:

* Der in einem Geschäftshaus nicht zu vermeidende Geräuschpegel wird akzeptiert.

Kann mir jemand behilflich sein, was man rechtlich gegen diesen Schwindel des Vermieters unternehmen kann?

Vielen Dank im Vorraus

2 Kommentare zu „Lärmbelästigung und potentielle Mietminderung/fristlose Künd”

Gast Experte!

Hallo,

der Zusatz im Mietvertrag wird wohl nichtig sein, es gibt mehrere Urteile zum Thema Lärm in Mietshäuser, darauf würde ich mich berufen und um Abhilfe bitten, wenn nichts geschieht, miete kürzen:

Lärmbelästigungen, die von einer Diskothek im Erdgeschoss des Mietshauses ausgehen, können im Einzelfall die Minderung der Nettokaltmiete um 30 % rechtfertigen. (AG Berlin Schöneberg, Az. 17 C 562/97, aus: MM 3/99, S. 35)

Ein in der Nacht über 10 dB liegender Gaststättenlärm erlaubt dem darüber wohnenden Mieter eine Minderung bis zu 50 %. (AG Berlin Schöneberg, Az. 2 C 6/94, aus: GE 23/96, S. 1499)
Fall: Dem Mieter wurde schriftlich das Vorhandensein des Lokals mit Nachtbetrieb bei Vertragsschluss bekannt gegeben. Fünf Jahre darauf wechselte der Lokalinhaber, der Lärm betrug laut Messungen des Umweltamtes nachts über 10 dB. Amtlich verordnete Schallisolierungen brachten keine Linderung.

Hält der Gaststättenlärm bis 1:00 Uhr morgens an, ist eine Mietminderung von 37 % angemessen. (AG Rheine, aus: Wohnungsmängel und Mietminderung, Hrsg. BMV 1996) Ein anderes Gericht erlaubt eine Minderung von 50 %. (AG Berlin Schöneberg, aus: MM 1995, S. 2 8)

Beträchtlicher Lärm aus dem Lokal zwischen 22:00 Uhr abends und 3:00 Uhr früh erlaubt eine Minderung von 40 % der Nettokaltmiete. (LG Berlin, Az. 67 S 342/01, aus: MM 1+2/03, S. 46) Das gilt auch, wenn der Mieter bei Vertagabschluss auf das Lokal aufmerksam gemacht wurde; denn Kenntnis vom Lokal zu erhalten bedeutet nicht gleich Kenntnis von der Lärmbelästigung zu nehmen.

Gast Experte!

Super - vielen Dank für Deine Hilfe

Ich werde den Vermieter auf diese Fälle hinweisen und Ihn um Abhilfe bitten.

Schöne Grüße

Tom

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