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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

Meine Freundin und ich sind kurzfristig in eine neue Wohnung gezogen. Die alte Wohnung ist zum 30.06.04 gekündigt.
Nun haben sich zwei Probleme ergeben:

1) Wir suchen natürlich einen Nachmieter.
Dem Vermieter wurden (über die Hausverwaltungsgesellschaft) diverse Nachmieter vorgestellt, doch leider lehnte er ab. Wir haben keine Möglichkeit, seine Entscheidung zu beschleunigen?

2) Schönheitsreparaturen
Wir bewohnten diese Wohnung seit dem 01.10.04 und kündigten wie o.g. Bevor wir einzogen, ist kein Übernahmeprotokoll entstanden, obwohl die Hausverwaltungsgesellschaft dies angeblich immer tut. Aufgrund des alten und schlechten Zustands der Wohnung ließen wir Anfang Dezember eine Wohnungsabnahme durchführen. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt möbliert, eventuelle Beschädigungen des Bodens und der Wände waren also nicht erkennbar. Unser Vormieter hat die Wohnung ein halbes Jahr vor seinem Auszug renoviert, die Tapeten waren zum Teil jedoch verschmutzt. Der Dielenboden war schon damals stark abgenutzt.
Vor wenigen Tagen fand dann die zweite Abnahme statt. Aufgrund der großen Distanz zu unserem alten Wohnort fand die Abnahme ohne uns, nur mit unserem Nachbarn, der Eigentümerin (wie schon bei der 1. Abnahme) und einem Techniker der Hausverwaltung statt. Wir haben das Protokoll also nicht unterschrieben, nur postalisch als Kopie geschickt bekommen. Nun wurden diverse Mängel festgestellt, die zu Beginn unseres Mietverhältnisses schon existierten. Der damalige Zustand war „befriedigend“, der jetzige jedoch unzureichend und „schmutzig“. Jetzt sollen Wände und Decken gestrichen, der Fußboden und z.T. Türrahmen lackiert, Kalkrückstände entfernt und diverse Stellen geputzt werden.

Im (Haus und Grund-) Mietvertrag steht hierzu :
§ 15 Schönheitsreparaturen
2. (sinngemäß) die S. sind alle 3,5,7 Jahre entsprechend der Räume durchzuführen...
3. von der einhaltung der in 2. genannten Fristenzeiträume kann während der Mietzeit abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung der Frist nicht erfordert.
6. Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entsprchend Z. 2 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit Mietbeginn bzw. seit der letzten Durchführung der S. erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Z. 2, sofern nicht der Mieter die S. fachgerecht durchführt. Die Höhe dieses Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines anerkannten, ausgewählten Fachbetriebes des Malermeisterhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträum anfallenden S. ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Z 2 festgesetzten Fristen für die Durchführung der S. und der Wohndauer seit Mietbeginn bzw. seit den zuletzt durchgeführten S.

Müssen wir jetzt für die subjektive Betrachtungsweise der Abnehemer gerade stehen? Ist der Vormieter aus der Verantwortung? Kann man einen neuen Termin vereinbaren? Müssen wir jetzt die in Z. 6 genannten Kosten tragen, oder etwa noch mehr?

Bitte helft uns, so schnell ihr könnt, denn wir sind zwei arme und vor allem unwissende Studenten.

Im Vorraus einen Dank.

Tim

0 Kommentare zu „Auszug, Schönheitsreparaturen: UNRECHT”

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