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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Eigenmächtige Handwerkerbeauftragung durch Mieter
-Kein Erstattungsanspruch-

Häufig werden Sie als Verwalter/ Eigentümer mit Rechnungen für Maßnahmen konfrontiert, die der Mieter -eigenmächtig- in Auftrag gegeben hat.

In einem vom LG Berlin entschiedenen Fall (Urteil vom 21. 11.1996, AZ:67 S 348 / 96) kann der Mieter Ersatz für Investitionen zur Instandsetzung nicht ohne weiteres verlangen. Hierzu führte das Gericht wie folgt aus:

" Soweit der Mieter geltend macht, daß der größte Teil der von ihm getätigten Investitionen der Beseitigung von Mängeln gedient habe, ergibt sich ein Anspruch des Mieters nicht aus § 547 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Insoweit nämlich diese Verwendungen der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache gedient haben sollen, ist ein Anspruch des Mieters nur unter den näheren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB begründet. Nach der genannten Vorschrift kann der Mieter von dem Vermieter Ersatz seiner Verwendungen zur Mängelbeseitigung nur unter der Voraussetzung verlangen, daß er den Vermieter zuvor in einer den Verzug begründeten Weise zur Herstellung des vertragsgerechten Zustandes aufgefordert hat. Der Auffassung vom Ausschließlichkeitscharakter der Vorschrift des § 538 Abs. 2 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Mieter dem Vermieter zunächst die Gelegenheit geben muß, die Mietsache in Ordnung zu bringen, bevor er selbst eine Mängelbeseitigung auf Kosten des Vermieters in Angriff nimmt."

- mündliche Auskünfte ohne schriftliche Bestätigung sind unverbindlich -

Achtung:
Etwas anderes gilt selbstverständlich bei zwingend notwendigen Maßnahmen, die unaufschiebbar sind. Hierzu gehören jedoch ausschließlich Katastrophenfälle. Im übrigen bleibt es bei Vorstehendem.

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