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Brandgefahr in Mieträumen

Setzt der Mieter die vermieteten Räume einer beträchtlichen Brand- und Feuergefahr trotz Abmahnung des Vermieters und einer Feuerschau aus, so ist der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter Vertragsverletzung berechtigt. Hierauf weist das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 07.09.2001 (Aktenzeichen: 33 S 96/01) hin. Werden Mieträume zu einem bestimmten Zweck vermietet, egal ob als Wohnung oder zu gewerblichen Zwecken, so ist der Mieter gehalten, von den Mieträumen nur einen vertragsgemäßen Gebrauch zu machen. Überschreitet der den vertraglich vereinbarten Zweck, kann dieses einen Pflichtverstoß begründen und nach einer Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Der Gewerbemieter z.B. macht von seinen Mieträumen dann keinen vertragsgemäßen Gebrauch, wenn er leicht entzündlich uund brennbare Materiaien ungeschützt in die Mieträume verbringt, gleiches würde gelten, wenn der Wohnraummieter in erheblichem Umfang Feuerwerkskörper so lagert, ohne Sicherungsmaßnahmen zu treffen (z.B. Unterbringung in einem verschließbaren feuerbeständigen Stahlschrank).

LG Coburg 07.09.2001, Aktenzeichen: 33 S 96/01
Stichwörter: brandgefahr + mieträumen

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