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Steuerberater ausnahmsweise ohne Gewinnerzielungsabsicht Druckansicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99 die Berufstätigkeit eines selbständigen Steuerberaters als so genannte Liebhaberei beurteilt und die erzielten Verluste nicht zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften zugelassen.Der Kläger hatte sich nach seiner Pensionierung in der Finanzverwaltung als Steuerberater niedergelassen und außerdem eine Steuerberatungs-GmbH gegründet. Die meisten Mandate betreute der Kläger als Geschäftsführer der GmbH; nur sechs bis neun Mandate nahm er als selbständiger Steuerberater wahr. Von Anfang an ergaben sich aus der selbständigen Tätigkeit nur Verluste, die das Finanzamt schließlich nicht mehr anerkannte. Vor dem Finanzgericht (FG) räumte der Kläger ein, die Praxis in erster Linie deshalb fortgeführt zu haben, um seinem Sohn nach Abschluss dessen Ausbildung die Möglichkeit zur Praxisübernahme offen zu halten.Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, der Kläger habe keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Dies könne ! zwar nicht allein aus einer objektiv negativen Gewinnprognose für den Betrieb des Klägers geschlossen werden. Ein solcher Schluss sei nur gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der einkommensteuerlich zu erfassenden Einkünfte zu dienen. Bei allen anderen Tätigkeiten, so auch bei der Tätigkeit als Steuerberater, spreche ein Anscheinsbeweis für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht. Dieser sei hier aber dadurch widerlegt, dass persönliche Gründe des Klägers für die Inkaufnahme der Verluste festgestellt worden seien.Damit unterscheidet sich der Fall von dem eines Rechtsanwalts, dessen überwiegend verlusterzielende Tätigkeit der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 1998 (Aktenzeichen: XI R 10/97) anerkannt hatte. Dort waren persönliche Gründe für das Hinnehmen der Verluste nicht erkannt worden.

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