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Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheidet über steuerliche Behandlung von Anlageerträgen, die (auch) im Rahmen eines sogenannten Schneeballsystems angefallen sind Druckansicht
In einem Eilverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.12.2002 (Az. 2 V 2333/02) im Zusammenhang mit einem Verfahren einer seit November 2001 in Insolvenz befindlichen Kapitalanlagegesellschaft eine erste Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Anlageerträgen getroffen und die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2001 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren teilweise ausgesetzt.

Der Hintergrund des Verfahrens liegt darin, dass die in Insolvenz befindliche Gesellschaft Terminkontrakte im Warentermingeschäft vermitteln sollte. Infolge strafrechtlicher Ermittlungen ergab sich, dass bis 1998 zum Teil reale Termingeschäfte von der Gesellschaft abgewi-ckelt wurden. Darüber hinaus wurden seit Beginn der 90er Jahre von den Anlegern vereinnahmte Gelder im Rahmen eines Schneeballsystems als Rendite an die Anleger ausgezahlt. Die Anleger erhielten periodische Abrechnungen über ihre jeweilige Kontraktsumme mit gutgeschriebenen Gewinnen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall war dem Anleger (Antragsteller) in den Jahren 1996 bis 2001 bei einer Gesamtanlage von rund 110.000 DM ein Betrag von rund 1,4 Mio DM gutge-schrieben worden. Davon waren rund 656.000,-- DM tatsächlich ausgezahlt worden.

Die Finanzverwaltung war der Ansicht,dass der Gesamtbetrag von 1,4 Mio DM - in den jeweiligen Jahren - steuerlich zu erfassen sei (Einkünfte aus Kapitalvermögen), während der Antragsteller meinte, es handele sich nicht um Einkünfte aus einer stillen Beteiligung.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung teilweise statt. Soweit Beträge (rd. 656.000,-- DM) tatsächlich ausgezahlt worden waren, sah der entscheidende Senat keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßig-keit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide.

Hinsichtlich der weiteren Beträge führte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aus, dass bereits fraglich sei, ob die Anleger über die wieder angelegten Renditen hätten überhaupt wirtschaftlich verfügen können.

Darüber hinaus könne ein Zufluss nicht angenommen werden, wenn bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nur eine Gutschrift gegeben sei. Da die Gesellschaft möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen sei, fällige Renditen zu leisten, hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ernsthafte Zweifel, ob insoweit von einem Zufluss der Beträge ausgegangen werden kann und gab dem Antrag insoweit statt. Ob die Anleger, die ihre Renditen "stehen ließen" gegenüber denen benachteiligt seien, die regelmäßig auf Auszahlung bestanden hätten, müsse im Hauptverfahren geklärt werden.

Die Aussetzung der Vollziehung erfolgte ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung des Antragstellers, was damit begründet wurde, dass insoweit letztlich wirtschaftliche wertlose Forderungen in den ausgesetzten Bescheiden steuerlich Berücksichtigung gefunden hätten.

Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.

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