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Abschaffung der Absetzungsmöglichkeit für Steuerzinsen nicht verfassungswidrig Druckansicht
Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 zur Einkommensteuer (Az. 2 K 1169/02) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, wie die Abschaffung der Vorschrift, die den Abzug von Stundungszinsen für (u.a.) Einkommensteuer bei den Sonderausgaben ermöglichte,zu beurteilen ist.

Bis zum 31. Dezember 1998 war es nach damaliger Gesetzeslage möglich, gezahlte Stundungszinsen für Einkommensteuer bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die entsprechende Vorschrift des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 24. März 1999 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 aufgehoben.

Im Streitfall hatten die Kläger im August 1999 Zinsen in Höhe von rund 3.600,-- DM (für gestundete Einkommensteuer 1990 und 1992) gezahlt und ihre Berücksichtigung bei den Sonderausgaben des Jahres 1999 beantragt. Das wurde vom Finanzamt im Hinblick auf die Gesetzesänderung abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, für den Abzug der geltend gemachten Zinsen fehle es ab dem Jahr 1999 an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Nach dem auch für Sonderausgaben geltenden Abflussprinzip komme es allein darauf an, wann - und nicht für welchen Zeitraum - die Zinsen gezahlt worden seien. Der Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Steuerzinsen stelle, auch soweit die Zinsen für vor dem 1. Januar 1999 liegende Zeiträume geleistet worden seien, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Vertrauensschutzgesichtspunke seien nicht verletzt. Bei Zahlung der streitbefangenen Zinsen im August 1999 sei das Steuerentlastungsgesetz bereits verkündet gewesen, so dass die Kläger zu dieser Zeit nicht mehr in dem Vertrauen auf den Fortbestand der bis 31. Dezember 1998 gültigen Rechtslage hätten gehandelt haben können. Außerdem werde eine allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, nicht geschützt. Sonst sei es dem Gesetzgeber unmöglich, auf veränderte soziale, wirtschaftliche etc. Gegebenheiten oder z.B. auf den Wegfall eines mit einer Steuervergünstigung verfolgten Zwecks zu reagieren, bzw. den sich aus einer bestehenden Gesetzeslage u.U. ergebenden Missverständnissen zu begegnen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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