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Einigung über Nebenkostenabrechnung

Hat der Mieter die Nebenkostenabrechnung in Einzelpunkten beanstandet und haben sich die Parteien daraufhin auf einen Abschlag von 20 % geeinigt, so liegt hierin ein Schuldbestätigungsvertrag im Sinne des § 781 BGB, der die Parteien wechselseitig mit solchen Einwendungen ausschließt, die, ggf. durch den Vorbehalt der Nachforderung bereits bei Rechnungserteilung bzw. im Zeitpunkt des Zustandekommens des Schuldbestätigungsvertrages hätten geltend gemacht werden können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2000, Aktenzeichen: 10 U 116/99.

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