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Urlaubsvergütung bei Insolvenz des Bauarbeitgebers
Urlaubsvergütung bei Insolvenz des Bauarbeitgebers

Der Kläger war als Bauarbeiter im Betrieb eines Hoch- und Tiefbauunternehmens tätig. Über das Vermögen seines Arbeitgebers ist im Dezember 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Der Gesamtvollstreckungsverwalter stellte den Kläger am 1. Dezember 1996 zunächst "unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche" von der Arbeitsleistung frei. Der Kläger blieb daraufhin der Arbeit fern und meldete sich arbeitslos. Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich im April 1997 beendet. Der Verwalter trug in die Lohnnachweiskarten, die für das Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft geführt werden, die entstandenen Urlaubsansprüche ein und bescheinigte im Teil C für 1996 als "gewährt" 19 Urlaubstage sowie 4.171,74 DM Urlaubsvergütung und für das Urlaubsjahr 1997 7 Urlaubstage sowie 1.613,89 DM.

Die Klage auf Änderung dieser Eintragungen war auch vor dem Neunten Senat erfolglos.

Teil C der Lohnnachweiskarte dient dem Bauarbeitnehmer als Nachweis seiner Ansprüche auf Urlaub und auf Urlaubsvergütung gegenüber den am Urlaubskassenverfahren Beteiligten. Hat der Bauarbeitgeber Urlaub durch Freistellung von der Arbeitspflicht gewährt, ist der Urlaubsanspruch erloschen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung noch nicht gezahlt hat. Das tariflich besonders ausgestaltete Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft (§ 13 Abs. 2 BUrlG) enthält keine Insolvenzsicherung für den Anspruch auf Urlaubsvergütung. Ein nachfolgender Bauarbeitgeber ist nicht verpflichtet, nachträglich die Urlaubsvergütung für den in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis gewährten Urlaub zu zahlen. Bei Insolvenz verbleibt dem Bauarbeitgeber nur die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Dauer des festgesetzten Urlaubs gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen.

BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 ? 9 AZR 661/99 ?

Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 1999 ? 4 Sa 822/98 ?

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