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Verdachtskündigung und Suspendierung
Der Kläger war seit 1983 bei der beklagten Bank zuletzt als Kundenberater gegen ein Monatsbruttogehalt von 6.000,00 DM tätig. Am 30. Juli 1998 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er es im Zusammenhang mit einem Betrugsfall entgegen betriebsinterner Vorschriften versäumt hatte, einen vorgelegten EC-Scheck über 92.000,00 DM vor der Barauszahlung einem Autorisierten zur zweiten Unterschrift vorzulegen. Wegen dieses Sachverhalts schlossen die Parteien Ende August 1998 einen Aufhebungsvertrag zum 31. März 1999 unter unwiderruflicher bezahlter Freistellung des Klägers sowie Zahlung einer Abfindung von 106.000,00 DM. Am 23. September 1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 1999. Der Kläger stehe im Verdacht, am 28. April 1998 mehr als 50.000,00 DM zum Nachteil einer Kundin unterschlagen zu haben. Davon habe die Beklagte erst nach Abschluß des Aufhebungsvertrages erfahren.

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung. Er weist den Verdacht einer Unterschlagung von sich. Im übrigen meint er, der Beklagten sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 1999 zuzumuten gewesen. Ein dringender Verdacht einer Straftat könne zwar das für die Fortsetzung eines aktiven Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstören. Da die Beklagte ihn bereits unwiderruflich freigestellt habe, sei es auf solches Vertrauen in seinem Fall aber nicht mehr angekommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts besteht gegen den Kläger der dringende Verdacht, Kundengelder und der Bank anvertraute Vermögensanteile unterschlagen zu haben. Ein solch schwerwiegender Verdacht ist geeignet, das bei dem Kundenbetreuer einer Bank unerläßliche Vertrauen des Arbeitgebers in die Ehrlichkeit dieses Mitarbeiters zu zerstören und damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar zu machen. Die unwiderrufliche Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der außerordentlichen Verdachtskündigung nicht entgegen. Es war der beklagten Bank insbesondere nicht zuzumuten, an den Kläger bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere Gehalts- und Abfindungszahlungen in erheblicher Höhe zu erbringen, obwohl das Vertrauensverhältnis wegen des Verdachts einer Straftat endgültig zerstört war.

BAG Urteil vom 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - LAG Düsseldorf Urteil vom 28. Oktober 1999 - 2 Sa 1047/99

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