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Wiedereinstellungsanspruch krankheitsbedingter Kündigung
Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 1981 als Produktionshelfer tätig. Ab November 1995 erkrankte er langfristig wegen eines Bandscheibenvorfalls. Am 23. Januar 1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1997. Zu diesem Zeitpunkt war völlig ungewiß, ob der Kläger zur Aufnahme seiner Tätigkeit jemals wieder in der Lage sein würde. Erst im Frühjahr 1998 trat aufgrund einer Resorption des ausgetretenen Bandscheibenmaterials eine grundlegende Besserung des Gesundheitszustands des Klägers ein. Am 3. Juni 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei wieder arbeitsfähig. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat außerdem den vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinstellung abgewiesen. Die nur hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts ließ dahin gestellt, ob nach einer krankheitsbedingten Kündigung ein Wiedereinstellungsanspruch überhaupt in Betracht kommt. Ein wegen Krankheit wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann seine Wiedereinstellung jedenfalls dann nicht verlangen, wenn die überraschende grundlegende Besserung seines Gesundheitszustands wie vorliegend erst lange nach der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 662/99 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28. Juli 1999 - 18 Sa 2523/97-

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