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Betriebsübergang - Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung
Die Parteien streiten über die Höhe einer Jahressonderzahlung. Die auf der Insel Rügen ansässige Beklagte war an keinen Tarifvertrag gebunden. Sie hat im September 1996 einen Betrieb in Rostock übernommen (§ 613 a BGB). Der seit 1991 im Betrieb Rostock beschäftigte Kläger und die damalige Inhaberin des Betriebes waren an einen Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung gebunden. Der Kläger macht geltend, ihm stehe die Sonderzahlung nach dem zum Ende 1993 gekündigten Tarifvertrag zu. Dessen nachwirkende Normen seien infolge des Betriebsübergangs im September 1996 nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt seines Arbeitsvertrags geworden. Die Beklagte meint, die bei ihr bereits zuvor für den Betrieb auf Rügen abgeschlossene Betriebsvereinbarung über eine niedrigere Jahressonderzahlung stehe dem gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat dies angenommen und die auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Jahressonderzahlungen gerichtete Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Sein Anspruch ergibt sich aus den nachwirkenden Normen des gekündigten Tarifvertrages. Sie sind gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden. Die vor dem Betriebsübergang im Betrieb des Erwerbers auf der Insel Rügen abgeschlossene Betriebsvereinbarung ist keine andere Regelung iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB. Zwar mag auch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB zur Folge haben, daß der Übergang früherer Tarifnormen in den Arbeitsvertrag nach § 613 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eintritt. Dies setzt jedoch nicht nur voraus, daß die Betriebsvereinbarung der Sache nach denselben Gegenstand regelt, sondern auch, daß die Betriebsvereinbarung betriebsverfassungsrechtlich im übernommenen Betrieb gilt. An letzterem fehlt es hier.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. August 2001 - 4 AZR 82/00 - Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. März 1999 - 5 Sa 98/98 -

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