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Verjährung eines Anspruchs auf Sozialplanabfindung
Der Kläger war seit 1967 bei der V. GmbH & Co. KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer Arbeitgeberkündigung am 30. September 1993. Im Mai 1993 war ein Sozialplan abgeschlossen worden. Der Kläger begehrte im Jahr 1998 von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der in Konkurs gegangenen V. GmbH & Co. KG eine Sozialplanabfindung. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf die Sozialplanabfindung sei Arbeitseinkommen. Es gelte daher nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren, sondern die zweijährige Frist des § 196 BGB. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.Dem Anspruch des Klägers auf die begehrte Sozialplanabfindung steht die Verjährungseinrede nicht entgegen. Die kurze Verjährungsfristdes § 196 BGB erfaßt nicht die Sozialplanabfindung. Diese ist kein Arbeitseinkommen oder Ersatz für Arbeitsentgelt i.S.v. § 196 BGB. Die Sozialplanabfindung wird nicht durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses verdient. Sie bezweckt vielmehr den - zukunftsgerichteten - Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen. Es bleibt daher bei der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB. Die am 01. Januar 2002 in Kraft tretende Änderung des BGB, nach der die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch 3 Jahre betragen wird, war nicht zu berücksichtigen.

BAG, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 24. Oktober 2000 - 11 Sa 2043/99 -

Hinweis: 3 Parallelentscheidungen vom selben Tag: - 1 AZR 66/01, 1 AZR 67/01, 1 AZR 68/01 -

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