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Arbeitszeitverlängerung und Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Zeitschriftenverlagsgewerbes. Sie ist nicht tarifgebunden. Die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer gruppiert sie nach den einschlägigen Gehaltstarifverträgen ein. Für die vor 1996 eingestellten Arbeitnehmer gilt die tariflvertragliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden für Angestellte und von 38 Stunden für Redakteure. Seit 1996 vereinbart sie bei Neueinstellungen eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden für Angestellte und von 40 Stunden für Redakteure ohne entsprechenden Lohnausgleich.

Im Rahmen der Einstellung von Arbeitnehmern begehrte die Arbeitgeberin auch die Zustimmung des Betriebsrats für deren beabsichtigte Eingruppierung. Die Zustimmung hierzu verweigerte der Betriebsrat. Die Arbeitgeberin habe durch die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich den Wert der Arbeitsleistung geändert und damit eine neue Vergütungsordnung geschaffen. Dieser habe er nicht zugestimmt. Das Landesarbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die von der Arbeitgeberin vorgenommenen Eingruppierungen entsprechen der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung. Allein die Vereinbarung einer höheren Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich ist keine mitbestimmungspflichtige Änderung der Vergütungsordnung. Das Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist auf die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von Entlohnungsmethoden beschränkt. Es umfaßt nicht die Dauer der Arbeitszeit.

BAG Beschluß vom 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - Vorinstanz: LAG Hamburg Beschluß vom 22. Januar 2001 - 8 TaBV 10/00 -

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