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Zur Anwendbarkeit des KSchG auf eine Konzernholding mit nicht mehr als fünf Arbeitnehmern
Der Kläger war seit 1. März 2000 bei der Beklagten als Vorstandsassistent beschäftigt. Die Beklagte ist als Holding an mehreren Tochtergesellschaften (Autohäusern in Deutschland und Frankreich) beteiligt. Im Gesamtkonzern waren knapp 300 Mitarbeiter, bei der Beklagten selbst nach ihren Angaben nur fünf Mitarbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 6. September 2000 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31. Dezember 2000 wegen Schlechtleistung.

Mit seiner Kündigungsschutzklage begehrt der Kläger die Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Er macht vor allem geltend, das Kündigungsschutzgesetz sei auf sein Arbeitsverhältnis schon deshalb anwendbar, weil den wenigen Arbeitnehmern der Beklagten die Beschäftigten der einzelnen Autohäuser hinzuzurechnen seien. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zumutbar, da ihn der Vorstandsvorsitzende der Beklagten fortlaufend beleidigt habe. Die Beklagte beruft sich darauf, sie bilde als Holding mit ihren Tochterunternehmen, deren Gesellschaftsanteile sie lediglich verwalte, keinen einheitlichen Betrieb. Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes könne es nicht darauf ankommen, daß ihr als Holding ein konzernrechtliches Weisungsrecht zustehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum 31. Dezember 2000 aufgelöst.

Die Revision der Beklagten führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klage ist unbegründet, da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand. Der Arbeitnehmer einer Konzernholding genießt, soweit kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Holding und den Tochtergesellschaften besteht, regelmäßig nur dann Kündigungsschutz, wenn die Holding ihrerseits dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, insbesondere die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Ein gemeinschaftlicher Betrieb zwischen einer Konzernholding und einer oder mehreren Tochtergesellschaften liegt nicht bereits dann vor, wenn die Holding aufgrund ihrer konzernrechtlichen Leitungsmacht gegenüber den zuständigen Organen der Tochtergesellschaften in bestimmten Bereichen Anordnungen treffen kann. Die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes setzt vielmehr einen einheitlichen, rechtlich gesicherten betriebsbezogenen Leitungsapparat voraus. Ein weitergehender kündigungsschutzrechtlicher "Berechnungsdurchgriff im Konzern" ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

Danach unterlag das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Die Beklagte selbst beschäftigte in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer. Ein Gemein-schaftsbetrieb zwischen der im wesentlichen mit Vermögensverwaltung befaßten Beklagten und den einzelnen Autohäusern bestand nicht. Es reicht nicht aus, daß die Beklagte als - wie der Kläger geltend gemacht hat - "millionenschweres" Unternehmen sicherlich ausreichende Finanzmittel besitzt, dem Kläger eine Abfindung zu zahlen.

BAG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 2 AZR 327/01 - Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2001 - 6 Sa 114/01 -
Stichwörter: anwendbarkeit + konzernholding + kschg + nich

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