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Gleichstellungsabrede im tarifgebietsübergreifenden Unternehmen - Betriebsübergang
Der Kläger ist am 1. Oktober 1988 von der K.-AG, die ihren Sitz in Stuttgart hat, angestellt worden und im Raum Bielefeld im Arbeitsbereich Gerätekundendienst eingesetzt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, daß ergänzend "die Bestimmungen der Tarifverträge in der Metallindustrie von Nordwürttemberg-Nordbaden sowie die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung" für das Arbeitsverhältnis "gelten". Die K.-AG war und ist an die zuvor genannten Tarifverträge infolge Verbandszugehörigkeit gebunden. Der Kläger gehört keiner Gewerkschaft an. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ging das Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Ab Januar 1999 wurde die Tarifvergütung in der Metallindustrie von Nordwürttemberg-Nordbaden erhöht. Die Beklagte erhöhte die Vergütung des Klägers nicht.

Der Kläger begehrt die Tariferhöhung mit der Begründung, kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag seien die genannten Tarifverträge auch nach dem Betriebsübergang in der jeweils gültigen Fassung, mithin dynamisch anzuwenden. Die Beklagte sieht in der Bezugnahme im Arbeitsvertrag eine Gleichstellungsabrede; daraus folge, daß die Tarifverträge aufgrund des Betriebsübergangs nur mit dem Stand am Tag des Betriebsübergangs anzuwenden seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Sie hat mangels Tarifgebundenheit die tarifvertraglichen Bestimmungen in der Metallindustrie von Nordwürttemberg-Nordbaden infolge des Betriebsübergangs auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nur mit dem Inhalt anzuwenden, den sie am 31. Dezember 1996 gehabt haben. Entsprechend § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die aufgrund einer Gleichstellungsabrede anzuwendenden Tarifbestimmungen nur mit dem Normenstand zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, den sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs haben. Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag stellt eine Gleichstellungsabrede dar. Die K.-AG war an die in Bezug genommenen Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 TVG gebunden. Der Umstand, daß der Kläger im Raum Bielefeld und damit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge der Metallindustrie von Nordwürttemberg-Nordbaden tätig ist, ändert nichts daran, daß die arbeitsvertragliche Bezugnahme eine Gleichstellungsabrede ist. Entscheidend ist die Tarifgebundenheit der vormaligen Arbeitgeberin (K.-AG) an die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge. Der verständige Arbeitnehmer muß damit rechnen, daß der Arbeitgeber, der die arbeitsvertragliche Anwendbarkeit von Tarifverträgen anbietet, tarifgebunden ist und damit nur das anbietet, was gölte, wenn auch der Arbeitnehmer an die in Bezug genommenen Tarifverträge gebunden wäre.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 1. Februar 2001 - 8 Sa 1439/00 -

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