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Grenzen der Unternehmerentscheidung
Die Klägerin war seit 1998 als Hauswirtschaftshilfe in der von der Beklagten betriebenen Rheumaklinik beschäftigt. Zur Kosteneinsparung beschloß die Beklagte, einige Servicebereiche der Klinik (Reinigung, Küche u.a.) zum 31. März 2001 stillzulegen und allen dort beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Spätestens zum 1. April 2001 sollten sämtliche Dienstleistungen in diesen Bereichen auf eine noch zu gründende Service-GmbH übertragen werden. Diese sollte finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Beklagten eingegliedert bleiben (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) und eigene,neu eingestellte Arbeitnehmer beschäftigen. Mit Schreiben vom 28. September 2000 kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 2001. Gesellschaftszweck der inzwischen gegründeten Service-GmbH ist allein die Erbringung von Dienstleistungen für die Beklagte. Die Beklagte hält 51 % der Gesellschaftsanteile. Nach dem Gesellschaftsvertrag muß der Geschäftsführer der Service-GmbH aus der Geschäftsleitung der Beklagten stammen. Die Beklagte stellt alle zum Betrieb erforderlichen Räume einschließlich Inventar und unterhält diese. Die Service-GmbH erbringt ihre Leistungen namens und auf Rechnung der Beklagten.

Mit ihrer Kündigungsschutzklage macht die Klägerin die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend. Die Beklagte habe ihre Arbeitgeberstellung nicht aufgegeben. Als Mitgesellschafterin der Service-GmbH habe sie maßgeblichen Einfluß auf deren Geschäftsführung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Die Entscheidung des Unternehmers, einen Betriebsteil durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Organgesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG dar, den in diesem Betriebsteil bisher beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Zwar ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Unternehmerentscheidung von den Arbeitsgerichten inhaltlich nicht zu überprüfen. Die Entscheidung unterliegt jedoch einer schon verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) gebotenen Mißbrauchskontrolle. Der Arbeitgeber, der durch die Bildung einer unselbständigen Organgesellschaft seinen Betrieb in mehrere Teile aufspaltet mit dem Ziel, den betroffenen Arbeitnehmern den Kündigungsschutz zu nehmen und den nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf mit von der Organgesellschaft neu einzustellenden Arbeitnehmern zu decken, handelt rechtsmißbräuchlich.

BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein Urteil 14. Juni 2001 - 5 Sa 183/01 -

Hinweis: Am gleichen Tag hatte der Senat mehrere Parallelsachen zu entscheiden, mit denen vorinstanzlich mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts befaßt waren. Eine der Kammern hat in den von ihr zu entscheidenden Sachen die Klagen abgewiesen.

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