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Block-Altersteilzeit: Betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters in der Freistellungsphase?
Der Kläger war seit 1964 bei der Schuldnerin beschäftigt, zuletzt als Niederlassungsleiter in H. Mit Wirkung zum 1. November 1999 schloß die Schuldnerin mit dem Kläger einen Vertrag über Altersteilzeit, der ein Jahr Vollarbeit, ein Jahr Freistellungsphase und ein Arbeitsentgelt iHv. mindestens 80 % des Nettovollzeitarbeitsentgelts vorsah. Am 1. Mai 2000 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubigerversammlung beschloß die Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Schließung der Niederlassung in H. zum 31. Oktober 2000. Mit Schreiben vom 20. September 2000 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2000.

Mit seiner Kündigungsschutzklage macht der Kläger geltend, die Betriebsschließung stelle keinen Kündigungsgrund dar, weil er auf Grund der Altersteilzeitvereinbarung ab 1. November 2000 nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte meint, die Altersteilzeitvereinbarung stehe jedenfalls einer insolvenzbedingten Kündigung nicht entgegen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb erfolglos.

Die Stillegung des Betriebes stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das nach § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung eines Arbeitnehmers, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, sozial rechtfertigen kann. Nur dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, können eine Kündigung sozial rechtfertigen. Der mit einer Betriebsstillegung verbundene Wegfall aller Beschäftigungsmöglichkeiten erfordert jedoch dann keine Kündigung, wenn der in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht hat und der Arbeitgeber ihn deshalb nicht weiterbeschäftigen muß.

Die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. § 113 InsO ermöglicht zwar eine Kündigung des Insolvenzverwalters mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn eine Kündigung sonst mit dieser Frist nicht möglich oder ganz ausgeschlossen wäre. Auch diese Kündigung setzt jedoch ein dringendes betriebliches Erfordernis voraus, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegensteht. Allein das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel stellt keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar.

BAG, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 11. September 2001 - 13 Sa 635/01 -

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