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Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen mangelhaftem Bewerbungsschreiben
Ein Bewerbungsschreiben, das nach Inhalt und Form alleine dem Zweck dient eine Sperrzeit im Bezug der Arbeitslosenhilfe zu vermeiden, kann die Kürzung und das Erlöschen der Arbeitslosenhilfe zur Folge haben.

Der 1952 geborene Kläger war - abgesehen von zwei kurzfristigen Beschäftigungen - seit Oktober 1990 arbeitslos. Nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes bezog er ab Oktober 1991 Arbeitslosenhilfe. Bereits zwischen 1992 und 1999 war der Bezug von Arbeitslosenhilfe über insgesamt 17 Wochen gesperrt worden, weil der Kläger sich wiederholt geweigert hatte, an Trainings-Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung teilzunehmen.

Im Oktober 2000 forderte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger auf, sich bei einer bestimmten Firma als Verkaufsfahrer, Führerscheinklasse 3, zu bewerben.
Der Kläger bewarb sich auf die Stelle schriftlich mit den Worten „durch Vermittlung des Arbeitsamtes ... soll ich mich ... bewerben“. Dem nur zwei Sätze umfassenden Bewerbungsschreiben lag ein Lebenslauf bei, in dem der Kläger ausführte, zwar einen Führerscheinklasse 3 zu besitzen, jedoch wegen Privatinsolvenz seit 1982 und Arbeitslosigkeit über keinen Pkw und keine Fahrpraxis zu verfügen.

Der potentielle Arbeitgeber wies diese Bewerbung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als ungeeignet zurück. Daraufhin stellte die Bundesagentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrfrist im Bezug der Arbeitslosenhilfe und das Erlöschen des Leistungsanspruchs fest.

Nach erfolglosem Widerspruch gab das SG Karlsruhe der Anfechtungsklage des Klägers auf Aufhebung des Sperrzeit- und Erlöschensbescheids statt.

Das LSG hat auf Berufung der Bundesagentur für Arbeit das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die gegen den Kläger festgesetzte weitere Sperrzeit, die jetzt mit insgesamt mehr als 24 Wochen Sperrzeit zum Erlöschen seines Leistungsanspruchs geführt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Bewerbungsschreiben des Klägers ist einer Nichtbewerbung gleichzustellen. Zwar hat sich der Kläger formal beworben, aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Bewerbung folgt aber, dass es dem Kläger mit der Bewerbung allein darum gegangen ist, eine weitere Sperrzeit im Bezug der Arbeitslosenhilfe zu vermeiden.

Das Bewerbungsschreiben, in dem der Kläger schon die Anschrift des potentiellen Arbeitgebers nicht korrekt angegeben hat, besteht nur aus zwei Sätzen, die in keiner Weise ein berufliches oder persönliches Interesse an der angebotenen Arbeit bekunden. So fehlt etwa auch die abschließende Bitte, sich persönlich vorstellen zu dürfen. Die weiteren Angaben des Klägers im Anhang zu seinem Lebenslauf - Privatinsolvenz seit 1982 und mangelnde Fahrpraxis – wirken auf potentielle Arbeitgeber abschreckend und wären im persönlichen Vorstellungsgespräch zu klären gewesen. Ein solches Gespräch ist aber infolge der Art der schriftlichen Bewerbung vereitelt worden.

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.05.2005 - L 9 AL 4331/03

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