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Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

Eine mündliche Zusage des Vermieters bei Vertragsabschluss, er werde künftig keinen Eigenbedarf geltend machen, steht einer Eigenbedarfskündigung nicht entgegen, da die Form des § 566 BGB (Schriftform) nicht eingehalten wurde.

Im Einzelfall muss sich eine neue Eigenbedarfskündigung von einer vorangegangenen Kündigung, und zwar einer sogenannten Verwertungskündigung deutlich abgrenzen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.11.2000, Aktenzeichen: 307 S 133/00, ZMR 2001, S. 985.

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