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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
„Fogging" - Beweislast und Verschulden

1. Die Beweislast verteilt sich bei dem Phänomen der Wohnungsschwärzung
in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Beweislast beim Auftreten von
Feuchtigkeitsschäden nach Gefahrbereichen. Will der Vermieter gegenüber
einem Instandsetzungsanspruch des Mieters wegen des Auftretens des
Phänomens der Wohnungsschwärzung einwenden, der Schaden sei durch den Mieter schuldhaft selbst herbeigeführt worden, reicht es aus, wenn der Vermieter beweist, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt, wozu gehört, dass der Vermieter Schadensursachen aus seinem eigenen Verantwortungs- und Obhutsbereich ausräumt. Gelingt dem Vermieter dies, so trägt der Mieter im
Rahmen des § 538 BGB - § 548 BGB a. F. - die Beweislast, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.

2. Der Vermieter kann nicht geltend machen, der Mieter sei im Rahmen seiner
Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für die Beseitigung von Wohnungsschwärzungen verantwortlich. Schönheitsreparaturen umfassen die Beseitigung der auf dem normalen Abwohnen beruhenden Dekorationsmängel. Bei dem Phänomen der Wohnungsschwärzung liegt ein solcher Abnutzungsschaden nicht vor.

Landgericht Duisburg, Urteil vom 05.08.2003 - Aktenzeichen: 13 S 345/01 - ZMR 2003, S. 739
Stichwörter: verschulden + „fogging + beweislast

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