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Gleitzeit-Schwindel

Einem Arbeitnehmer, der die Abrechnung seiner Gleitzeitstunden manipuliert hat und dann auch noch beharrlich leugnet, die vorsätzlich falschen Zeitangaben selbst eingetragen zu haben, kann wegen seines Fehlverhaltens fristlos gekündigt werden (Bundesarbeitsgericht Az. 2 AZR 832/9 8) .



Zumutbare Tätigkeit

Eine Reinigungskraft, die in einem Krankenhaus arbeitet, muss im Notfall auch andere, vergleichbare Tätigkeiten ausführen, wenn es die Situation verlangt. Im konkreten Fall hatte ein Blitzschlag die Warentransportanlage der Klinik lahm gelegt; die Betroffene wurde aufgefordert, im Containerdienst zu arbeiten, mit dem die einzelnen Stationen mit Essen versorgt werden. Die Verweigerung dieser Arbeit erkannte das Arbeitsgericht Marburg als Kündigungsgrund an (Az. 2 CA 488/97).



Pfändungsgebühr ist unzulässig

Für die Bearbeitung von Kontopfändungen dürfen Banken nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine Gebühren vom Kontoinhaber verlangen, berichtet die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AGV). In dem Urteil gegen die Postbank bekräftigen die Richter, dass Banken ohnehin verpflichtet seien, bei Pfändungen mitzuwirken, abgesehen davon erbringe die Bank in solchen Fällen keine Leistung für den Kunden, sondern handele vielmehr im eigenen Interesse bzw. im Interesse der Gläubiger (Az: XI ZR 8/99).



Wann die Firma Fortbildungskosten zurückverlangen darf

Wenn ein Unternehmen die Weiterbildungskosten eines Mitarbeiters übernommen hat, dann darf es die nicht automatisch zurückverlangen, wenn der Mitarbeiter kündigt. Die Ausnahme: Es handelte sich um einen mehrmonatigen Lehrgang. Denn dann darf das Unternehmen eine Bindungsfrist vereinbaren. Der Fall: Ein Techniker bei einer Telefonbaufirma hatte zwei Jahre vor seiner Kündigung an einem dreiwöchigen Lehrgang teilgenommen. Als er das Unternehmen verlassen wollte, behielt die Firma 2000 Mark vom letzten Monatsgehalt ein, Begründung: Das Unternehmen gehe von einer dreijährigen Bindungszeit des Mitarbeiters aus, und das sei sein Beitrag zu der insgesamt 5000 Mark teuren Weiterbildung. Nach Meinung des Gerichts, vor dem der Techniker klagte, ist eine dreijährige Kündigungsbindung aber nur für aufwendige Fortbildungen von mehr als sechs Monaten zulässig. Bei einer Dauer bis zu zwei Monaten zulässig. Bei einer Dauer bis zu zwei Monaten ist eine einjährige Bindungsdauer möglich. Kündigt der Arbeitnehmer danach, muss er nichts mehr zahlen. ArBG Frankfurt, Az. 4 Ca 3090/99.
Stichwörter: gleitzeitschwindel

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