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Dachgeschossausbau: Kochnische und Bad/WC sind erlaubt - ein Mieter darf aber nicht einziehen

Wer eine Dachkammer zu einem Wohnraum ausbaut, macht daraus nicht automatisch eine Wohnung. Diese Erfahrung mußte ein Wohnungseigentümer machen, der viel Geld in den Ausbau eines Dachraums steckte - und die "Wohnung" nun doch nicht so nutzen kann wie er es sich vorgestellt hat.

Umbau eines Dachraums zum Arbeits- und Gästezimmer

Der Fall: Einem Wohnungseigentümer gehört zusätzlich auch noch ein Teileigentum im Dachgeschoß. Dabei handelt es sich um eine Dachkammer.

Die Nutzung dieses Raums zu Wohnzwecken in einem - bestandskräftigen - Eigentümerbeschluß zufolge nicht erlaubt. In der Teilungserklärung ist außerdem geregelt, daß eine berufliche Nutzung des Dachraums nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt ist. Die Erlaubnis darf allerdings nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Der betreffende Wohnungseigentümer beabsichtigte, den Dachraum "als Arbeits- und Gästezimmer mit Bad und Kochnische auszubauen". Dazu bat er um Einverständnis mit dem Einbau von Dachfenstern und dem Anschluß an die Hausversorgungsleitungen. Die Zustimmung dazu erhielt er.

Nachdem der Wohnungseigentümer den Dachraum entsprechend ausgebaut hatte, bat er den Verwalter um Erteilung einer Genehmigung für die Vermietung seiner "Dachwohnung". Seine Begründung: Seine private Vermögenssituation hätte sich derart verändert, daß er zu einer besseren Verwertung seines Eigentums gezwungen sei.

Eigentümerversammlung lehnte Vermietung ab

Die Eigentümerversammlung lehnte es ab, die separate Vermietung des früheren Dachraums zu gestatten. Zu Recht, wie das Kammergericht Berlin jetzt in letzter Instanz entschied (KG Berlin, 24 W 1011/97).

Der genehmigte Einbau von Kochnische und Bad/WC - so die Berliner Richter - bewirkt keine Umwidmung des Teileigentums in Wohneigentum. Vorausetzung für eine solche Umwidmung ist, daß alle Wohnungs- und Teileigentümer zustimmen und die Nutzungsänderung in das Grundbuch eingetragen wird. Das war hier gerade nicht der Fall.

In der Zustimmung zum Ausbau des Dachraums als Arbeits- und Gästezimmer mit Bad und Kochnische, sieht das Gericht ebenfalls keine verbindliche Umwandlung des Dachraums in eine Wohnung. Dazu verweisen die Richter darauf, daß derartige "Arbeits- und Gästezimmer" auch als sogenannte Hobbyräume angesehen werden können. Demgegenüber führt die Nutzung der Räume als selbständige Wohneinheit zu einer viel intensiveren Nutzung dieser Räume.

Und: Ist die Nutzung der Dachräume zu (eigenen) Wohnzwecken untersagt, gilt dies "erst recht" für die Vermietung an Dritte.

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