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Wettbewerbswidriges Verschweigen weiterer Kosten

Preisangaben im Geschäftsverkehr müssen „wahr und klar“ sein. Bei der Koppelung zweier Angebote mit besonderer Preiswürdigkeit des einen Angebots darf der Preis des anderen nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen.

Diese Anforderungen sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle nicht erfüllt, wenn ein Drogeriemarkt auf Plakaten für sein Fotolabor mit folgendem Text wirbt: „Farbbilder im Format 9x13 cm 0,09 DM* Dauer-Niedrig-Preis!“. Dabei war der Preis groß hervorgehoben. Am unteren Plakatrand wurde mit dem Text „Erstbestellung je Farbbild-Negativ“ der Sternchenhinweis erläutert. Das Gericht beanstandete, dass aus dem Werbetext nicht klar ersichtlich war, dass der Preis pro Farbbild nur dann gelten sollte, wenn der Kunde gleichzeitig die Filmentwicklung für 4,95 DM in Auftrag gibt. Im Übrigen war der Sternchenhinweis für den Kunden nicht ohne weiteres so zu verstehen, dass das günstige Angebot nicht gelten sollte, wenn der Kunde Farbbilder von einem bereits entwickelten Film bestellt. Außerdem ist für den Verbraucher nicht unbedingt klar, dass die Filmentwicklung gesondert in Rechnung gestellt wird. Im Ergebnis gab das Gericht der Unterlassungsklage des klagenden Wettbewerbsvereins statt.

Urteil des OLG Celle vom 29.03.2001
13 U 237/00
WRP 2001, 1249
RdW 2001, 661

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