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Pfändbarkeit von Urlaubsabgeltung

Das Urlaubsentgelt ist wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung für nicht genommenen Urlaub zahlt.

Beschluss des BAG vom 28.08.2001
9 AZR 611/99
ZAP EN-Nr. 742/2001

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