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Staffelmiete: nachträgliches Absinken der ortsüblichen Vergleichsmiete

Nach dem Gesetz sind Mietzinsvereinbarungen nichtig, mit denen der Vermieter infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen eine unangemessene Miete fordert, sofern der geltende ortsübliche Mietzins hierbei um mehr als 20 Prozent überschritten wird. Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch dann von Mietwucher auszugehen ist, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete derart absinkt, dass bei einem längerfristigen Staffelmietvertrag die 20-Prozent-Grenze überschritten wird.

Die Berliner Richter entschieden, dass ein nachträgliches Absinken der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zur Unwirksamkeit einer späteren Mietstaffel führt, wenn der vereinbarte Mietzins vorher der Höhe nach zulässig war. Die später eingetretene Mietzinsüberschreitung beruhte hier nicht auf dem Vertragsschluss, sondern auf einer allgemeinen, so nicht erwarteten Entspannung auf dem Wohnungsmarkt und der damit verbundenen erheblichen Senkung des allgemeinen Zinsniveaus.

Rechtsentscheid des KG Berlin vom 01.02.2001
8 RE-Miet 10411/00
NJW-RR 2001, 871
ZMR 2001, 452

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