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Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses im Sinne des § 21 Abs. 1 EStG zwischen nahen Angehörigen ist einmal, dass der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (so genannter Fremdvergleich). Mit einem derartigen Vertrag zwischen Mutter und Tochter hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf zu befassen. Es kam nach Überprüfung des vorgelegten Mietvertrages zu dem Ergebnis, dass der Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhielt.

Zum einen wurde beanstandet, dass die Tochter über Jahre hinweg keine Miete für die von ihr genutzte Garage entrichtete. Ferner war die ursprüngliche Vereinbarung über die Höhe der Miete und eine spätere, in einem Nachtrag zum Mietvertrag vereinbarte Mieterhöhung unklar. Die anfangs reduzierte Miete begründeten die Beteiligten damit, dass die gemietete Wohnung ganz erhebliche Mängel aufwies. Hierzu bemerkte das Gericht, dass unter Fremden die beanstandeten Mängel bei Eingehung des Mietverhältnisses aufgelistet und der nach Behebung der Mängel geschuldete Mietzins festgelegt worden wäre. Ausschlaggebend für die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts war schließlich auch, dass die vereinbarte Miete um 50 Prozent unter dem ortsüblichen Mietzins lag. Dem Mietvertrag wurde demzufolge die steuerliche Anerkennung versagt.

Hinweis: Vorliegender Fall zeigt, dass bei Mietverträgen unter Angehörigen auch auf vermeintliche Nebensächlichkeiten (z.B. Mitbenutzung der Garage) geachtet und entsprechende eindeutige Vereinbarungen getroffen werden sollten.

Urteil des FG Düsseldorf vom 13.07.2000
11 K 6578/98 E
Hausbesitzer Zeitung Heft 12/2001, Seite 9
Stichwörter: mietvertrag + nahen + zwischen + angehörigen

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