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Achtung: kurze Verjährung bei mietrechtlichen Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen unterliegen der kurzen, sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 558 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter Ersatz eines Mietausfalls verlangt, der ihm während der Durchführung eines die Wohnungsmängel betreffenden Beweissicherungsverfahrens und notwendiger Reparaturarbeiten entstanden ist.

Urteil des OLG Koblenz vom 22.08.2001
9 U 1480/00
OLGR Koblenz 2002, 25

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